Urteil – Auch unerwünschte Telefonwerbung per VoIP-Anruf rechtswidrig

Urteil zum Thema Werbeanrufe per Internettelefonie

Generell sind Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer verboten. Und wer andere ohne die vorherige Zustimmung der Angerufenen anruft, um etwas zu bewerben, handelt auch rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur kann in einem solchen Fall ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot aussprechen. Dann dürfen die Forderungen, die aus der Telefonwerbung generierten Entgelte und Gewinne entstanden sind, nicht von den Verbrauchern eingezogen werden. Gegen ein solches von der Bundesnetzagentur auferlegtes Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot klagte eine Verbindungsnetzbetreiberin. Sie stellte Dienstanbietern, unter anderem mit Sitz in dem Ausland, Rufnummern zur Verfügung. Über eine dieser Rufnummern waren Verbraucher mit unterdrückter Rufnummer angerufen worden. Ihnen wurde gesagt, sie hätten einen Kosmetikgutschein gewonnen, der kostenpflichtig im Internet abgerufen werden könne.

Die Anrufe erfolgten nicht über das reguläre Telefonnetz, sondern über eine Internettelefonie (VoIP). Diesen Umstand betrachtete die Klägerin als maßgeblich dafür, dass die Bundesnetzagentur nicht den benötigten Handlungsspielraum habe. Doch das Gericht erklärte, das Geschäftsmodell der Klägerin sei unzulässig, denn sie sei an den Erträgen des kostenpflichtigen Gewinnspieleintrags beteiligt, mit dem sie partizipiere. Bei den Anrufen handele es sich um einen unzulässigen Fall von Rufnummernunterdrückung. Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur seien rechtmäßig und zulässig gewesen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 13 B 339/11 vom 25.05.2011, Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln.

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