Urteil – Spam-eMails auch mit enthaltener Abmeldeoption illegal

Urteil

Schon viele Gerichte haben sich mit Streit um unerwünschte Werbemails (Spam) beschäftigen müssen. Das Verbot, unerwünschte E-Mails zu versenden, begründen deutsche Richter regelmäßig mit den zusätzlichen Kosten, die durch die Datenübertragung und den Arbeitsaufwand beim Aussortieren entstehen. Der Versand an Privatleute stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und das Versenden von unerbetenen E-Mails an Gewerbetreibende ist ein Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb.

Jeder hat das Recht, von unverlangter Werbung verschont zu bleiben. In Deutschland gilt für Spam, also unerwünschte Werbe-E-Mails, Newsletter und auch elektronische Grußkarten (OLG München / Az. 8 U 4223/03), das „Opt-In-Verfahren“. Der Versand ist nur erlaubt, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt hat oder seine Einwilligung vermutet werden kann.
Bei einem bestehenden Geschäftskontakt wird die Einwilligung prinzipiell vermutet. Es ist jedoch erforderlich, dass der Inhalt der E-Mail mit dem geschäftlichen Bezug zu dem Empfänger in Zusammenhang steht (LG Berlin / Az. 16 O 339/03).

Doch auch wenn sich der Empfänger über einen enthaltenen Link aus dem Verteiler auszutragen kann, gilt die E-Mail als Spam. Nach einem Urteil des AG Mannheim (Az. 5 C 260/03) bewirkt die Abbestelloption keine Zulässigkeit, da die Gefahr der Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte besteht. Andere Gerichte waren der Meinung, dass der Verteiler-Austrag dem Absender deutlich macht, dass die Zieladresse aktiviert ist. Es bestehe dadurch das Risiko, dass der Inhaber des virtuellen Postfachs zukünftig vermehrt unerwünschte Werbung erhält.

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