Datenschutz – das Recht auf Selbstauskunft im Internet

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Im Laufe der Zeit sind Internetnutzer auf vielen Seiten unterwegs, bestellen in verschiedenen Shops, hinterlassen Daten in Foren und auf Social-Media-Seiten. Schnell verlieren die Nutzer die Übersicht, welche personenbezogenen Daten von welchem Anbieter gespeichert werden. An dieser Stelle ist eine Selbstauskunft bei den Betreibern der Internetseiten möglich. Diese sind verpflichtet, über gespeicherten Daten zu einer Person sowie deren Verwendungszweck Auskunft zu geben.

Gespeicherte Daten: Warum eine Selbstauskunft sinnvoll sein kann

Eine Selbstauskunft ist sinnvoll, um sich ein Bild über Daten zu machen, die von Dritten gespeichert und genutzt werden. Das kann besonders sinnvoll bei kommerziellen Werbetreibenden oder Adresshändlern sein, aber auch Auskünfte bei Unternehmen wie die Schufa, die Ratings erstellen und Bonitätsauskünfte erteilen. Auch Shops oder andere Kaufleute speichern möglicherweise viele persönliche Daten.

Der Weg der Selbstauskunft ist für Nutzer mehr als eine Form des Protestes. Denn auf diese Weise erfährt er, wer welche Daten nutzt. Zugleich erfährt der Nutzer auch, auf welche Daten staatliche Stellen im Zweifelsfall Zugriff haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Nutzer auch das Löschen der Daten verlangen. Näheres regelt ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz in § 35 Abs. 2 Satz 2. Unter anderem sind alle nicht erforderlichen Daten spätestens nach vier Jahren zu löschen. „Nicht erforderlich“ können bei Webseiten und insbesondere bei Online-Shops nahezu alle Daten eines Kunden sein. Ohne Selbstauskunft kann jedoch nur in Ausnahmen ein Löschen oder Sperren o. Ä. der Daten verlangt werden.

Die rechtliche Grundlage: Bundesdatenschutzgesetz

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet das Bundesdatenschutzgesetz. In § 34 heißt es unter Absatz 1:
Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung.

Die Unternehmen müssen einem solchen Gesuch in Form einer kostenlosen, ausführlichen und schriftlichen Antwort nachkommen, sonst droht eine empfindliche Strafe. Inhalt der Antwort muss sein, welche Daten gespeichert werden, woher diese stammen, welchem Zweck die Speicherung dient und an wen die Daten weitergegeben wurden.

Keine Reaktion? Beschwerde bei Aufsichtsbehörde!

Bei Nichtbefolgen der rechtlichen Vorgabe kann sich der Nutzer bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Je nach Branche sind das andere Behörden, für Telekommunikationsanbieter ist der Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig.

Anleitung: Auskunft über gespeicherte Daten verlangen

Wichtig ist es, die Selbstauskunft schriftlich und mit Nachweis anzufordern. Dazu eignen sich Einschreiben oder E-Mails mit einer Empfangsbestätigungsabfrage. Die Anfrage kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen, läuft dann aber eher ins Leere.
In der Anfrage sollte der Nutzer auf das Recht zur Selbstauskunft nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes hinweisen und mit einer Frist von ca. 14 Tagen um Mitteilung bitten, welche Daten zu welchen Zwecken über ihn gespeichert werden, woher diese stammen und wer diese nutzt.
Sollte die Auskunft nicht im Sinne des Nutzers sein und gegen geltende Vorschriften verstoßen, kann dieser weitere Schritte einleiten. Das kann insbesondere die Aufforderung zum Löschen der Daten nach in § 35 Abs. 2, Satz 2 sein. Unterstützungen bieten bei Bedarf Verbraucherzentralen oder Anwälte.
Ein Problem hat ein deutscher Nutzer jedoch bei Webseiten, die im Ausland sitzen. Zwar ist jedes Unternehmen dem deutschen Datenschutzgesetz unterworfen, das von Deutschland aus agiert, auch wenn es nur eine Niederlassung ist. Aber das Durchsetzen der Ansprüche ist dennoch schwierig. Das gilt speziell bei Social-Media-Plattformen wie Twitter, Facebook oder anderen. Hier wird ein Kampf um die Daten schnell zum kostspieligen Feldzug mit ungewissem Ausgang. Besser ist es, konsequent die eigene Datenmenge auf diesen Portalen zu minimieren.