Silent Monitoring – Vorstellung des Leistungsmerkmal

Callcenter

Das Leistungsmerkmal „Silent Monitoring“ (Stilles Aufschalten) bezieht sich auf eine Funktion in der Telekommunikation, insbesondere in Telefonanlagen. Eingesetzt wird es besonders in Callcentern, bei der ein Supervisor oder eine andere autorisierte Person Telefongespräche zwischen Mitarbeitern und Kunden unbemerkt mithören kann. Dieses Feature wird oft zu Qualitätskontroll- und Schulungszwecken genutzt, um die Leistung der Mitarbeiter zu bewerten und die Kundenerfahrung zu verbessern.

Die rechtliche Situation des Silent Monitorings in Deutschland ist jedoch komplex und wird hauptsächlich durch Datenschutzgesetze und arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt, da diese Funktion eine regelrechte Überwachungsfunktion ist. Zu den relevanten Gesetzen gehören das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Wie ist die rechtliche Situation beim Stillen Aufschalten?

  • Einwilligung der Beteiligten: Grundsätzlich erfordert das Abhören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen die Zustimmung aller beteiligten Parteien. Im Arbeitskontext bedeutet dies, dass Mitarbeiter über die Praxis des Silent Monitorings informiert werden und ihre Zustimmung geben müssen.
  • Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Die DSGVO und das BDSG legen großen Wert auf den Schutz personenbezogener Daten. Jegliche Form der Überwachung muss die Datenschutzprinzipien wie Datenminimierung und Zweckbindung beachten.
  • Betriebsrat und Mitbestimmungsrechte: Wenn ein Unternehmen einen Betriebsrat hat, könnte das Silent Monitoring unter die Mitbestimmungsrechte fallen. Der Betriebsrat muss bei der Einführung solcher Überwachungsmaßnahmen konsultiert werden.
  • Kundenschutz: Das TKG schützt auch die Vertraulichkeit der Telekommunikation. Kunden müssen daher ebenfalls über das mögliche Mithören informiert werden und diesem zustimmen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, die Silent Monitoring in Deutschland einsetzen möchten, sicherstellen müssen, dass ihre Verfahren sowohl datenschutzrechtlich konform als auch mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Verstöße gegen diese Gesetze können zu erheblichen Bußgeldern und rechtlichen Sanktionen führen.

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