R-Gespräche – Anbieter trägt Nachweispflicht

R-Gespräche - Anbieter trägt Nachweispflicht

Seit etwa einem halben Jahr drängen Anbieter auf den Markt, die kostenloses Telefonieren versprechen. Diese Gespräche sind allerdings nur für den Anrufer kostenlos, denn der Angerufene erhält dafür die Rechnung. Es handelt sich um R-Gespräche. Der Anrufer stellt die Verbindung in der Regel über eine kostenfreie 0800-Rufnummer her, der gewünschte Gesprächspartner kann nun entscheiden, ob er das R-Gespräch kostenpflichtig (!) führen möchte. Mit diesen Diensten wird viel Unfug getrieben, aber auch vor allem Jugendliche nehmen den Werbeslogan „kostenlos telefonieren„ ernst, und verursachen damit auf der Rechnung von Freunden erhebliche Kosten.

Harald Dörr von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat sich zu diesem Thema in einem Interview geäußert. Darin stellt er fest, dass eine spezielle Meldepflicht für Anbieter von R-Gesprächen bei der Regulierungsbehörde nicht besteht. Außerdem seien diese Dienste nicht von dem kürzlich verabschiedeten Gesetz gegen den Missbrauch von 0190/0900-Mehrwertdiensten (Telespiegel berichtete) betroffen. Der Rückruf selbst darf nämlich nicht über eine teure 0190 oder 0900-Nummer erfolgen.

Da der Rechnungsempfänger durch den Rückrufdienst angerufen wurde und nicht seinerseits angerufen hat, ist bei der Abrechnung des Rückrufs kein Bezug zu einer Rufnummer möglich. Die Kosten müssen daher in der Telefonrechnung ausgewiesen werden. Herr Dörr erklärt weiter, dass der Anbieter eines Rückrufdienstes zum Nachweis der Verbindung auf Grundlage der Verbindungsdaten verpflichtet ist. Die Sicherstellung der Speicherung ist Sache des Anbieters des Rückrufdienstes.

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