Urteil – Kein Arbeitslosengeld für erfolgreichen Internet-Händler

Urteil - Kein Arbeitslosengeld für erfolgreichen Internet-Händler

Für manche sehen die Zeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht rosig aus. Und wenn die Kündigung erst einmal im Briefkasten liegt, ist der Gang zum Arbeitsamt oft unvermeidlich. Denn wenn ein Arbeitsloser keine neue Tätigkeit findet, hat er Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Das sichert zumindest ab, das grundlegende Ausgaben, wie Miete und Stromkosten, gezahlt werden können. Wenn ein Arbeitsloser jedoch auf anderem Weg ausreichend Geld erwirtschaftet, entfällt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Seit Anfang 2003 hatte ein Mann über das Online-Auktionshaus eBay einen regen Handel betrieben. Er verkaufte dort bis zum Jahr 2006 in mindestens 1100 Fällen ausrangierte Ausrüstung der Polizei und der Bundeswehr und erzielte damit ein monatliches Einkommen von etwa 2000,- €. Der 44-jährige betrieb ebenfalls eine Internetseite, die dem Verkauf diente. So hatte es das Sozialgericht Wiesbaden recherchiert. Als der Mann Ende 2005 Arbeitslosengeld II beantragte, wurde es ihm von der zuständigen Behörde verwehrt.

Der Mann zog vor Gericht, um einen Eilantrag auf vorläufige Gewährung des Arbeitslosengeld II durchzusetzen. Doch der Richter lehnte ab. Der Antragsteller habe die Geschäfte in dem Internet sogar noch im Frühjahr 2006 fortgeführt. Die Darstellung seiner Einkommensverhältnisse, die für die Beantragung und Gewährung des Arbeitslosengeldes nötig ist, sei dagegen nicht glaubhaft gewesen. (Aktenzeichen.: S 16 AS 79/06 ER)

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