Urteil – Verkäufer bei eBay müssen im Zweifelsfall Zustandekommen des Vertrages nachweisen

Urteil - Verkäufer bei eBay müssen im Zweifelsfall Zustandekommen des Vertrages nachweisen

Das Online-Auktionshaus eBay bietet eine ideale Plattform um zu kaufen und zu verkaufen. Käufer finden günstiges, seltenes, skurriles und nützliches und können es oft zum Schnäppchenpreis erwerben. Verkäufern ermöglicht eBay, ihre Ware weltweit einer großen Anzahl potenzieller Kunden anzubieten. Wer bei eBay handelt, schließt rechtskräftige Verträge ab, mit allen Rechten und Pflichten. Das ist in den eBay-Regeln so festgelegt und jeder Nutzer hat sich mit diesen Regeln einverstanden erklärt. Im Allgemeinen werden die eBay-Geschäftsbedingungen eingehalten, aber dennoch gibt es vereinzelt Streit um abgeschlossene Auktionen, gerade dann, wenn der Käufer erklärt, er sei gar nicht der Käufer.

eBay Angebot eines Porsche

Ein Mann bot bei eBay einen Luxussportwagen zum Sofort-Kauf an, einem Festpreis zum sofortigen Kauf und beenden des Angebots. Der Porsche 996 Carrera 4 S Coupe sollte 74.900,- € kosten, der Mann erhielt die Nachricht, dass sein Angebot erfolgreich per Sofort-Kauf beendet wurde. Der Vertragspartner war eine Frau, deren Freundin ihr den eBay-Account eingerichtet hatte. Sie besaß selber keinen Computer mit Internet-Zugang und nutzte diesen Account lediglich für kleinere Geschäfte, die von dem Computer ihrer Freundin aus getätigt wurden. Sie und auch ihre Freundin habe das Gebot nicht abgegeben, erklärte sie, der Verkäufer jedoch pochte auf das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages. Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen.

Das Landgericht Aachen erklärte des Geschäft für nichtig, der Verkäufer ging in Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln. Doch auch dieses Urteil verhalf ihm nicht zu dem gewünschten Erfolg. Der Verkäufer müsse nachweisen, dass die Frau tatsächlich die Sofort-Kauf-Option getätigt habe, befanden die Richter. Die dafür nötigen Daten können allerdings nicht ohne weiteres eingesehen werden, das bleibt der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Da der Verkäufer nicht nachweisen konnte, dass das Gebot nicht unberechtigterweise von Dritten unter Nutzung des Accounts der Frau abgegeben wurde, ging er leer aus. Das Gericht entschied, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war und die Frau auch nicht für das Handeln eines Dritten haftbar gemacht werden könne. Eine Revision liess das Gericht nicht zu, sodass das Urteil rechtskräftig ist. (Aktz. 19 U 120/05) Die Frau beantragte übrigens aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe, einen teuren Sportwagen hätte sie sich sicherlich nicht leisten können.

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