Urteil – Rundfunkgebührenpflicht auch bei nur gewerblich genutztem Internet-PC

Urteil GEZ

Seit dem Januar 2007 sind auch sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) soll also auch für internetfähige PCs, Handys und andere moderne Geräte, mit denen Rundfunk- und Fernsehsender empfangen werden können, Gebühren erhalten. Eine zusätzliche Gebühr für einen internetfähigen PC fällt jedoch nur an, wenn die selbe Person nicht bereits ein Fernsehgerät angemeldet hat (Zweitgerätefreiheit). Für manche ist die Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachvollziehbar. Schließlich handelt es sich bei einem internetfähigen Computer oder Handy nicht um ein Gerät, dessen primäre Bestimmung es ist, Rundfunksender zu empfangen. Aus diesem Grund fühlen sich manche zu Unrecht verpflichtet, für ihren vielleicht sogar ausschließlich gewerblich genutzten Computer Gebühren an die GEZ zu überweisen. Auch die Gerichte sind sich in der Frage Rundfunkgebührenpflicht nicht einig.

Doch in diesem Fall hatte ein Gericht entschieden, dass ein internetfähiger PC auch bei nur beruflicher Nutzung rundfunkgebührenpflichtig ist, sogar, wenn er keine Soundkarte besitzt und dadurch technisch nicht in der Lage ist, den Ton von Rundfunk- und Fernsehsendern wiederzugeben. Die tatsächliche Nutzung sei unerheblich für die Gebührenpflicht. Es genüge, in dem Internet als Livestream bereitgestellte Rundfunksendungen speichern und damit aufzeichnen zu können. Denn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag werde ein Gerät bereits dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Sendungen empfangen werden können.

Verwaltungsgericht Würzburg, Aktz. W 1 K 08.1886 vom 27.01.2009

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