
Ein Unternehmen aus dem Hard- und Softwarebereich verwendet seit dem Jahr 2001 die Abkürzung ahd als Firmennamen. Das Unternehmen hatte gegen eine GmbH geklagt, die sich im großen Stil Domains (Internetadressen) registrieren lässt, um sie danach zu verkaufen bzw. zu vermieten. Bereits 1997 hatte die GmbH auch die Domain ahd.de für sich registrieren lassen. Seit Februar 2004 bot die GmbH dann ihre Dienstleistungen, unter anderem E-Mail-Adressen und das Erstellen von Webseiten, an. Diese Leistungen erbringt aber auch die klagende Firma, die von der GmbH verlangte, ihre branchengleichen Dienstleistungen nicht unter der Domain mit der Bezeichnung ahd anzubieten und in die Löschung der Domain einzuwilligen.
Das Landgericht Hamburg (Aktz. 315 O 136/04) und das Oberlandesgericht Hamburg (5 U 87/05) hatten der Klage stattgegeben. In der Berufung bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil jedoch nicht gänzlich. Zwar könne das Unternehmen, wegen seines Rechts an der Unternehmensbezeichnung „ahd“ der GmbH die Nutzung der früher von ihr registrierten Domain ahd.de für Waren und Dienstleistungen, die auch von dem Unternehmen angeboten werden, verbieten. Einen Anspruch auf Löschung des Domainnamens habe das Unternehmen hingegen nicht. Die Domain ahd.de wurde von der GmbH bereits Jahre vor der Entstehung des Firmennamens ahd registriert. Und das alleinige Halten dieser Domain verletzt keine Rechte. Das Unternehmen muss deshalb hinnehmen, dass es seine Geschäftsbezeichnung ahd. nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain de als Domainnamen nutzen kann.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 135/06 vom 19. Februar 2009
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