Urteil – Anbieter muss über SIM-Lock und Netlock eines Mobiltelefons informieren

Urteile zu Sim-Lock und Netlock

Mobiltelefone, die von Mobilfunkanbietern in Verbindung mit einem Mobilfunktarif verkauft werden, sind häufig mit einem SIM-Lock oder einem Netlock ausgestattet. Ein SIM-Lock ist eine technische Sperre, durch die das Mobiltelefon an die Nutzung mit dieser einen SIM-Karte gebunden ist. Andere SIM-Karten als die mit dem Telefon vergebene können nicht verwendet werden. Der Netlock beschränkt die Nutzung des Telefons auf ein Mobilfunknetz. Zwar können andere SIM-Karten verwendet werden, jedoch nur wenn sie in dem selben Mobilfunknetz (Telekom, Vodafone, E-Plus, o2) funken. Diese technischen Sperren können im Allgemeinen gegen eine nicht unerhebliche Gebühr beziehungsweise nach zwei Jahren kostenlos entfernt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte mangels einer außergerichtlichen Einigung gegen einen Telekommunikationsanbieter geklagt. Der Anbieter bot ein Smartphone (iPhone 5) in Verbindung mit diversen Tarifen an. Darüber, dass das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock ausgestattet ist, informierte der Anbieter künftige Kunden allerdings erst und ausschließlich in dem letzten Schritt des Bestellvorgang. Informationen über den Netlock waren nur in den FAQ zu finden. Außerdem gab es keine Informationen darüber, ob und wann die Sperren entfernt werden können.

Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für irreführend und verlangte eine einstweilige Verfügung. Es fehle an Informationen über ein wesentliches, kaufentscheidenes Merkmal des Angebots. Der Gebrauch des Geräts werde durch die technischen Sperren erheblich eingeschränkt. Auch seien die Informationen über eine mögliche Entsperrung für die Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich. Das Landgericht Bonn folgte dieser Auffassung. Der Anbieter erkannte diese Entscheidung als endgültige Regelung an. Damit wurde das Verfahren abgeschlossen.

Landgericht Bonn, Aktz. 11 O 39/12 vom 01.10.2012

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