Neben Amazon ist eBay die bedeutendste Shopping-Plattform in dem deutschsprachigen Internet. Noch mehr als bei dem US-amerikanischen Online-Händler verkaufen private Internetnutzer in dem weltweit größten Internetauktionshaus eBay ihre Gegenstände. Dazu zählen auch wertvollere Waren, wie etwa Schmuck. Als „massives goldenes Armband„ mit einem Goldanteil von „750er/18 kt.“ bot der spätere Kläger auf eBay in der Rubrik „Edelmetall -> Gold„ ein Armband an. Er verkaufte das Schmuckstück für 500,- DM. Als der Käufer herausfand, dass das Armband aus Messing bestand und lediglich vergoldet war, trat er von dem Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer akzeptierte dies nicht und bestand auf Erfüllung des Vertrages.
Zwar ließe der Anzeigentext zwei Auslegung zu, nämlich ein Armband aus Massivgold sowie ein golden aussehenden Armbands von massiver Form und Gestalt. Das Gericht vermutete aber, dass der Verkäufer darauf spekulierte, dass die zweideutige Formulierung einen Käufer in die Irre führe. Der Käufer habe aufgrund der Gesamtheit der Anzeige ein Armband aus Gold und nicht nur eines mit Goldüberzug erwarten können, urteilte das Gericht. (Zudem verstoße das Angebot gegen die Bestimmungen des Feingehaltsgesetzes.) Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
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