Während der Fahrt und auch beispielsweise mit laufenden Motor an einer Ampel stehend, dürfen Autofahrer ihr Mobiltelefon nicht verwenden. Das sollte jedem Verkehrsteilnehmer hinlänglich bekannt sein. Als unlogisch kann diese Bestimmung dann angesehen werden, wenn das Handy in seiner Funktion eines Geräts verwendet wird, für das kein Verbot am Steuer gilt. Dazu zählen unter anderem Diktiergeräte und wie in diesem Fall, Navigationsgeräte. Ein Autofahrer hielt sein Smartphone während der Fahrt in der Hand und tippte darauf, um es als Navigationsgerät zu verwenden. Er bemerkte nicht die Polizeistreife neben ihm. Bezüglich der wegen Verstoßes gegen Paragraf 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) gegen ihn verhängten Strafe wandte er ein, das Mobiltelefon als Navigationshilfe zu verwenden, werde durch das Verbot nicht erfasst.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jedoch den Bußgeldbescheid des Amtsgerichts. Der Betroffene habe nämlich während der Fahrt das Mobiltelefon in der Hand gehalten und zugleich darauf getippt. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern es als Navigationsgerät verwendet habe, sei das eine verbotene Nutzung gemäß Paragraf 23 Abs. 1a StVO. Die läge nämlich in jeder bestimmungsgemäßen Nutzung des Geräts.
Oberlandesgerichts Hamm, Aktz. III-5 RBs 11/13 vom 18.02.2013
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