
Laut einem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 14.05.2003 dürfen Klingeltöne, die in Jugendzeitschriften beworben und über eine 0190-Nummer bestellt werden, höchstens 3,– € kosten (Aktenzeichen 312 O 845/01).
Die Angabe des Minutenpreises von 1,86 € reiche nicht aus, schließlich könnten bei ungeübten Nutzern und langsamen Downloads die tatsächlichen Kosten wesentlich höher sein. Daher wurde eine Anzeige für Handy-Klingeltöne, die weder den Gesamtpreis noch die Gesamtdauer des Downloads auf das Handy angab, verboten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt (Az. 5 U 97/02). Die Regelung gilt allerdings nur für Anbieter, die Mitglied der Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V. (FST) sind. Diese verpflichten sich nämlich freiwillig, Minderjährigen keine Dienste anzubieten, die mehr als 3,– € je Anruf kosten.
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 vom 14. Mai 2002 (Az. 312 O 845/01)
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