Urteil des Bundesverfassungsgericht – Handy darf nicht ohne Anordnung beschlagnahmt werden

Urteil des Bundesverfassungsgericht - Handy darf nicht ohne Anordnung beschlagnahmt werden

Die Polizei verdächtigte einen Mann, mit einer Serie von Einbrüchen und Autodiebstählen in Verbindung zu stehen. Die Ordnungshüter durchsuchten seine Wohnung und beschlagnahmten sein Handy, um die gespeicherten Daten auszuwerten. Ein richterlicher Beschluss, der bei „Gefahr in Verzug„ durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft hätte ersetzt werden können, lag dafür nicht vor. Nachdem in dem Handy und der SIM-Karte keine Daten gefunden wurden, die den Tatverdacht erhärteten, gaben die Polizisten das Mobiltelefon an den Mann zurück. Dieser legte bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein und war damit erfolgreich.

Die Polizei habe nicht einmal einen Versuch unternommen, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erhalten. Auch sei eine Beschlagnahmung und Auswertung des Mobiltelefons nur möglich, wenn Verdacht auf eine „Straftat von erheblicher Bedeutung„, wie Mord, Totschlag, Raub, Menschenhandel oder gefährliche Körperverletzung, vorliege. Die Maßnahmen der Polizei seien unverhältnismäßig gewesen und hätten das Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Mannes verletzt. Die auf dem Mobiltelefon und der SIM-Karte gespeicherten Daten seien von dem Fernmeldegeheimnis gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes gegen die Einsicht durch die Polizei geschützt. Ohne einen richterlichen Beschluss oder mindestens die Anordnung der Staatsanwaltschaft hätte weder die Wohnung des Tatverdächtigen durchsucht noch sein Handy beschlagnahmt werden dürfen, entschied das Verfassungsgericht. (AZ: 2 BvR 308/04)

Update von 02.03.2006

Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG korrigiert Entscheidung aus eigenem Hause

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