Eine Richterin stand unter dem Verdacht, Ermittlungsergebnisse an einen ihr bekannten Reporter weitergegeben zu haben. Gegen sie wurde ermittelt und letztlich ein Durchsuchungsbeschluss ausgestellt. Die Polizei durchsuchte die Privatwohnung und das Dienstzimmer der Richterin. Dabei fahndete sie nach Nachweisen der Kontaktaufnahme zu dem Reporter, in den eMails auf ihren Computern und in den Einzelverbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons. Die Geräte wurden zu diesem Zweck sichergestellt. Aber die Nachforschungen ergaben nichts. Die Richterin sah jedoch das Fernmeldegeheimnis verletzt und legte Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht sah in dem Vorgehen keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. eMails unterlägen nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis, wenn deren Übertragung abgeschlossen sei, sie also ihren Empfänger erreicht haben. Damit schwächte die zweite Kammer des BverfG eine etwa ein Jahr alte Entscheidung aus dem eigenen Hause (telespiegel-News vom 02.03.2006) ab. Es müsse für eine solche Maßnahme kein Verdacht auf eine „Straftat von erheblicher Bedeutung„ vorliegen und damit das Fernmeldegeheimnis gewahrt werden, es reiche bereits der Verdacht auf eine „leichte Straftat„. Jedoch verstoße die Durchsuchung und Beschlagnahmung ihrer Geräte mit den darauf befindlichen Daten gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Derartige Aktionen sollen im Verhältnis zu dem bestehenden Verdacht und dem möglichen Erfolg angemessen sein, diese Verhältnismäßigkeit habe in diesem Fall jedoch nicht vorgelegen. (Aktenzeichen: 2 BvR 2099/04)
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