Urteil – usedSoft darf gebrauchte Software von Oracle nicht weiterverkaufen

Urteil - usedSoft darf gebrauchte Software von Oracle nicht weiterverkaufen

Es gibt nicht viel, das nicht gebraucht gekauft werden kann. Second-Hand-Artikel haben den Vorteil, dass sie eventuell neuwertig und vor allem erheblich günstiger erhältlich sind. Warum soll dieses Prinzip nicht auch bei Software funktionieren, denkt sich wohl jeder, der von dem Angebot der usedSoft GmbH hört. Denn die möchte im großen Stil bereits bezahlte Software-Lizenzen an den Zweitkunden bringen. Sehr vereinfacht bedeutet das, der Erstkäufer kauft dem Hersteller ein Exemplar einer Software ab und wenn der Erstkäufer die Lizenz nicht oder nicht mehr benötigt, wird sie von usedSoft an den nächsten verkauft. Dass die Software-Hersteller von dieser Idee nicht begeistert sind, ist verständlich. Da Software sich nicht abnutzt, sondern höchstens veraltet, gibt es für die Verwender keinen triftigen Grund, nicht zu Second-Hand-Software zu greifen.

Die Diskussion um das Recht oder das Unrecht an gebrauchter Software dauert schon einige Zeit an. Besonders prekär ist dabei, dass usedSoft Software anbietet, die aus Volumenlinzenzen herausgelöst wurde. Das sorgte bereits für einen Rechtsstreit zwischen einem Microsoft-Vertragshändler und usedSoft. Und nachdem der Software-Anbieters Oracle International Corp. schon eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, entschied nun das Landgericht München I in dem Verfahren gegen die usedSoft GmbH. Das Gericht untersagte usedSoft den Weiterverkauf der Softwarelizenzen von Oracle.

Grundsätzlich besteht für Software, die zum Beispiel auf einer CD ausgeliefert wird, ein sogenannter Erschöpfungsgrundsatz. Diese Software darf also weiterverkauft werden, denn mit dem Erwerb ist das Recht des Herstellers an diesem Exemplar erschöpft. Doch die betreffende Software wurde von Oracle nur als Download und nicht auf einem physischen Datenträger angeboten. Seinen Kunden empfahl usedSoft deshalb ebenfalls einen Download vom Server des Herstellers. Die usedSoft habe also nicht bereits von dem Hersteller vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern zur Erzeugung neuer, vom Hersteller unautorisierter Vervielfältigungen aufgefordert. Ein Vervielfältigungsrecht habe jedoch allein der Hersteller. Die von usedSoft angebotenen Lizenzen berechtigen somit nicht zu einer nochmaligen Vervielfältigung der online angebotenen Oracle-Software. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, usedSoft plant, in Berufung zu gehen.

Landgericht München I, Aktz.: 7 O 7061/06 vom 15.03.2007

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