Urteil – Wenn gratis draufsteht muss auch gratis drin sein

Urteile Gratis

In dem Internet gibt es leider viele Internetseiten, die mit dem Wort `gratis´ einen ganz und gar nicht kostenlosen Dienst bewerben. Manchen mag das zu verziehen sein, weil sie ausreichend schnell und deutlich Klarheit schaffen. Andere scheinen die Internetnutzer absichtlich täuschen und sich damit bereichern zu wollen. Wenn ein Dienst in aller Deutlichkeit mit Begriffen wie `gratis´, `umsonst´ und `free´ beworben wird, muss er das auch sein, selbst wenn in den kleingeschriebenen AGB etwas gegenteiliges steht, urteilte das Gericht Amtsgericht Hamm.

In diesem Fall ging es um die Internetseite namens smsfree24.de. Nicht nur in der Domain, auch auf der Website wurde intensiv mit Worten geworben, die den Eindruck vermittelten, der Nutzer erhalte kostenlose SMS. Dass der User bei einer Anmeldung einmalig 100 Frei-SMS bekommt, die er aber nur in dem Testzeitraum von 24 Stunden versenden kann und dass dieses Testabo danach zu einem Vertrag für monatlich 100 SMS mit einer Laufzeit von 24 Monaten wird, war lediglich versteckt vermerkt. Insgesamt rund 100,- € pro Jahr wurden die User, die in diese Falle getappt waren, aufgefordert zu zahlen.

Das Amtsgericht Hamm entschied, dass der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Dienstes als überraschende Klausel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten sei. Denn Dienst werbe so ausdrücklich mit Worten wie `free´, dass der versteckte Hinweis mit mangelnder Deutlichkeit auf die Kosten hinweise. Und den Verteidigungsversuch des Betreibers, es sei allgemein bekannten, dass SMD in dem Internet kostenpflichtig sei, ließ das Gericht nicht gelten. Ihm sei bekannt, dass es Gratis-SMS-Dienste gäbe. Es sei also keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots sei somit hinfällig.

Amtsgericht Hamm, Aktz.: 17 C 62/08 vom 26.03.2008

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