Urteil – Bei falscher Preisauszeichnung kein Kaufanspruch

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Es hätte ja klappen können, dachte sich vielleicht der Internetnutzer, der vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen ein Internet-Versandhaus geklagt hatte. Das hatte auf seiner Internetseite einen DVD-Player für nur einen Cent angeboten. Selbstverständlich handelte es sich dabei nicht um ein Schnäppchen, sondern um einen Fehler in der Software des Onlineshops. Eigentlich sollte der DVD-Player nämlich 49,- € pro Stück kosten.

Der spätere Kläger wollte gleich 40 der Geräte zu dem unglaublich günstigen Preis von nur einem Cent erwerben und fragte bei dem Internethändler an, ob eine solche Menge lieferbar sei. Das Versandhaus bejahte, bemerkte dann aber den Fehler in der Preisauszeichnung und weigerte sich, die Geräte zu dem Preis zu liefern.

Das Versandhaus sei nicht verpflichtet, dem Kläger die 40 DVD-Player für insgesamt 40 Cent auszuhändigen, urteilte das Gericht. Durch die bloße Bestätigung seiner Anfrage sei noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ohnehin habe ein zustande gekommener Vertrag durch eine sogenannte Irrtumsanfechtung aufgehoben werden können.

Amtsgericht Frankfurt, Aktz. 30 C 3125/08-47

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Urteil – Auch irrtümlicher Verkaufspreis für Internet-Versandhandel bindend

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