Urteil – Auch irrtümlicher Verkaufspreis für Internet-Versandhandel bindend

Urteil Irrtum Kaufpreis

Ein Internetnutzer war auf ein erstaunlich günstiges Angebot aufmerksam geworden. In dem Online-Shop eines großen Versandhauses wurden Flachbildfernseher des Herstellers Philips mit einem Wert von je 1999,99 € für 199,99 € angeboten. Der Nutzer bestellte gleich zwei dieser Geräte zum Schnäppchenpreis von insgesamt 419,93 € inklusive Versandkosten.

Direkt nach dem Kauf wurde ihm seine Bestellung per Email bestätigt. Gegen Vorkasse würden ihm die Geräte geliefert, wurde dem Käufer nach einer Bonitätsprüfung schriftlich mitgeteilt. Der Kunde überwies den Betrag, doch der Onlineshop hatte inzwischen seinen Irrtum bemerkt und wollte die Flachbildfernseher nicht mehr zu diesem Preis ausliefern. Ein Mitarbeiter des Anbieters hatte die hochwertigen Geräte versehentlich mit dem zu niedrigen Preis gelistet.

Vor dem Amtsgericht Fürth hatte das aber keinen Bestand. Der Kunde war zu der Zahlung per Vorkasse aufgefordert worden und war dieser Forderung nachgekommen. Dadurch habe er das Kaufangebot angenommen und den Kaufvertrag abgeschlossen, die Ware gehöre nun ihm und zwar zu dem vereinbarten Preis. Denn dem Kunden sei das schriftliche Kaufangebot zugegangen, als dem Händler sein Versehen bereits aufgefallen war.

Amtsgericht Fürth, Aktz. 340 C 1198/08 vom 03.07.2008

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Gerichtsurteile – Internet
Urteil – Bei falscher Preisauszeichnung kein Kaufanspruch

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