Laut dem Urheberrechtsgesetz sind einzelne private Kopien von Tonträgern erlaubt. Musik-CDs dürfen also beispielsweise kopiert und auf einen Rohling gebrannt werden, um sie an Familienangehörige oder Freunde weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass die Kopien nicht zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden und kein Kopierschutz umgangen wird. Diese Regelung durch den Paragrafen 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes bleibt bestehen, teilte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in Karlsruhe mit. Zwar hatten Vertreter der Musikindustrie Verfassungsbeschwerde eingerichtet. Die wurde aber nicht fristgerecht erhoben und deshalb gar nicht erst zur Entscheidung zugelassen. Digitale Privatkopien sind also auch weiterhin zulässig. Das geht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Die Musikindustrie klagt über sinkende Umsätze aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich. Sie hatte beanstandet, die Zulässigkeit privater Digitalkopien ohne hinreichende Einschränkung sei nicht mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Die als unzulässig erklärte Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das zum 1. Januar 2008 geänderte Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (telespiegel-News vom 28.12.2007).
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