Ob Mozart oder die Scorpions, Anastasia oder Eminem, auf Musikvideo-Portalen sind sie alle zu finden. Ihre Musik oft mitsamt eines Videos werden täglich tausendfach abgerufen, auf Portalen wie MyVideo und YouTube. Die Nutzer dieser Videoportale können im Browser die Videos anschauen und die Musik anhören. Sie werden im Streamingverfahren angeboten. Herunterladen können die Nutzer die Dateien jedoch meist nicht, ohne technische Hürden zu umgehen. Entsprechende Software kann ein Hilfsmittel zum Umgehen dieser technischen Schutzmaßnahmen gegen das Speichern des Musikvideos sein. Eine solche Software bot der Beklagte über diverse Internetseiten an. Mit „TubeBox„ können die verwendeten Sicherverfahrungsverfahren Encrypted Real Time Messaging Protocol (RTMPE) und Token-URL umgangen werden. Dadurch wird ein Download der Datei ermöglicht, in dem genannten Fall von der Online-Plattform „MyVideo.de„.
Das Landgericht München gab der Klage teilweise statt. Bei der Software handele es sich um ein Mittel zur Umgehung von Kopierschubvorrichtungen nach Paragraf 95a des UrhG. Sofern die Software die genannten Sicherheitsvorkehrungen umgehen kann und dadurch die Videostreams dauerhaft gespeichert werden können, darf sie von dem Beklagten weder hergestellt, noch verbreitet, noch besessen werden.
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