Urteil – Schadensersatz bei unmöglicher Lieferung wegen mehrfach verkaufter Ware

Urteil zu Schadenersatz bei nicht erfolgter Lieferung

In einer Internetauktion kaufte der spätere Kläger von dem Beklagten einen Posten Hosen. Die 10.000 als neuwertig beworbene Hosen wechselten für 20.050,55 € den Besitzer. Nach dem Kauf wollte der Käufer telefonisch einen Termin zur Abholung der Ware vereinbaren. Dabei wurde ihm erklärt, die Hosen stünden nicht mehr zur Verfügung, weil sie anderweitig verkauft worden seien. Sein Bruder habe die Ware ohne sein Wissen veräußert, erklärte der Verkäufer später. Sie sei wegen eines Wasserschadens nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen. Der Käufer verlangte rund 10.000,- € Schadensersatz. Er habe die Hosen wiederverkaufen wollen und für den Posten 30.000,- € bekommen können. Das bestätigte ein Zeuge, der angab, schon öfter große Posten von dem Kläger gekauft und auch in diesem Fall wieder hatte kaufen wollen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt und sprach dem Kläger Schadensersatz zu. Der Verkäufer hafte für die Unmöglichkeit der Lieferung, erklärte es. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass er Ware, die er veräußere, auch liefern könne. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Beklagte entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

Landgericht Coburg, Aktz. 14 O 298/12 Urteil vom 17.09.2012

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