Urteil – überhöhte Entgelte für Internet-by-call sind Wucher

Urteil - überhöhte Entgelte für Internet-by-call sind Wucher

Am 20.02.2014 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ein Urteil (Az.: 4 U 442/12) zum Thema Wucher bei Internet-by-Call gesprochen. Dabei monieren die Richter eine überhöhte Einwahlgebühr und einen überhöhten Minutentarif als sittenwidrig. Daher seien die Rechnungen des Unternehmens an seine Kunden nichtig.
Im BGB §138 (1) heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Im Wesentlichen deswegen hat das Oberlandesgericht die Klage des Telekommunikationsanbieters abgewiesen. Dieser hatte einen Kläranlagenbetreiber auf Zahlung einer Summe von über 83 000 Euro für die Nutzung seines Internet-by-Call-Angebotes verklagt. Die Summe hatte sich über einen Zeitraum von rund sechs Wochen angesammelt. Hintergrund ist zum einen, dass die Software des Beklagten sich zur Fernwartung der Kläranlagen durch einen Programmierfehler im Minutentakt in das Internet eingewählt habe. Zum anderen hatte der Anbieter dafür eine Einwahlgebühr von 1,99 Euro sowie einen Minutentarif in Höhe von 2,49 Cent berechnet. Diese Entgelte hatte der Anbieter erst nach Übernahme einer bestehenden Internet-by-Call-Einwahlnummer eingeführt. Der alte Tarif lag bei 1,99 Cent pro Minute und enthielt keine Einwahlgebühr.

Das Gericht betrachtete die Höhe der Gebühren als Wucher und wies die Klage ab. Dabei negierte es verschiedene Details der Klage. Unter anderem hatte der Anbieter den Tarif informativ auf seiner Webseite veröffentlicht und diesen nur privaten Kunden angeboten. Der Wucher sei demnach allein schon darin begründet, dass das verlangte Entgelt um das 50- bis 100-Fache über den marktüblichen Preisen gelegen habe. Demnach hätte die Einwahlgebühr bei maximal 15 Cent liegen dürfen. Es sei zudem der Klägerin nur darum gegangen, einen Kunden mit häufigen Einwahlen zu sanktionieren.

Die Richter führten dazu aus: „Der Umstand, dass sich zahlreiche Nutzer in kurzen Intervallen für nur kurze Zeit in das Internet einwählten, ließ sich bei lebensnaher Betrachtung nur damit erklären, dass die betreffenden Einwahlvorgänge ausgeführt wurden, ohne jeweils eine Preisanfrage vorzuschalten. Damit war der Klägerin bewusst, dass die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen erst nach der nächsten Rechnungslegung auffallen würden“.

Weiter heißt es im Urteil: „Zielte die Preiserhöhung darauf ab, den Nutzer zunächst mit der krass überhöhten Forderung zu konfrontieren.“ Auch verstoße die Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn Kunden die Preiserhöhung erst nach der nächsten Rechnungsstellung bemerken würden.

Vorinstanz

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Dezember 2012, Aktenzeichen 4 O 61/12.

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