Inkasso – richtig auf unberechtigte Forderungen reagieren

Inkasso - richtig auf unberechtigte Forderungen reagieren

In der Telekommunikationsbranche, speziell im Call-by-Call-Bereich, ist es üblich, offene Forderungen – auch Minibeträge – über Inkassounternehmen einzutreiben. Allerdings ist dieses Verfahren über ein Inkassoanbieter für die Kunden nicht immer angenehm. Denn es gibt nach Meinung der Verbraucherzentralen neben der Masse der seriös arbeitenden Inkassobüros auch viele schwarze Schafe.

Bei offener Telefonrechnung folgt Inkasso

Zunächst muss sich jeder Telefonkunde darüber im Klaren sein, dass offene Rechnungen von vielen Anbietern an Inkassounternehmen übergeben werden. Das bedeutet: Wer seine Rechnung nicht zahlt, läuft Gefahr, ohne vorherige Mahnung Post vom Inkasso zu bekommen. In der Rechnungsbetrag aus Sicht des Kunden falsch muss dieser richtig reagieren. Bei überschuldeten Personen, knapper Kasse oder einfach aus Nachlässigkeit führen so selbst Kleinstbeträgen von wenigen Cent zu Verfahren, auf die der Kunden reagieren muss.

Post vom Inkasso – was nun?

Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass viele Schreiben drohend formuliert sind oder durch überhöhte Forderungen auffallen. Kunden fühlen sich eingeschüchtert und zahlen lieber, als unberechtigte Forderungen zu prüfen oder sich gegen Schreiben zu wehren. Wichtig ist jedoch, auf das Schreiben zu reagieren.

Zuerst sollten die Schuldner prüfen, ob die Forderung berechtigt ist und die Inkassogebühren bzw. Zuschläge in einem akzeptablen Rahmen liegen. Bereits hier verstecken sich nicht selten Fehler. Hat ein Inkassounternehmen beispielsweise die Forderung aufgekauft, darf es keine zusätzlichen Inkassogebühren verlangen. Auch Kontoführungsgebühren dürfen nicht geltend gemacht werden. Außerdem sind die Inkassosätze wie Rechtsanwaltgebühren gedeckelt. Im Schreiben müssen außerdem der Auftraggeber und die genaue Forderung aufgeführt und auf Verlangen nachweisbar sein.

Droht das Inkassounternehmen mit Polizei oder Pfändung, ist Vorsicht anzuraten. Denn das sind Drohgebärden, die nur einschüchtern sollen. Eine Pfändung ist erst nach einem gerichtlichen Mahnbescheid möglich. Hier lohnt es sich vielleicht, die Zulassung des Inkassobüros nach §10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu überprüfen. Ein Widerspruch ist auch für Fristen anzuraten, die nicht schlüssig sind. Denn immer wieder datieren Geldeintreiber Schreiben zurück, sodass der Zahlungstermin bei Zustellung schon überschritten ist und weiterer Druck aufgebaut wird.

Tipp zum richtigen Vorgehen bei Inkassoangelegenheiten

Kunden sollten nur berechtigte Forderungen begleichen und nicht vorschnell Ratenzahlungen über Gesamtbeträge akzeptieren, denn sonst erkennen sie die Forderungssumme an. Wichtig: Wer den Forderungen des Auftraggebers widersprochen hatte, muss keine Inkassokosten zahlen. Aber auch hierfür ist ein Nachweis erforderlich. Allerdings sollte jeder Kunde nur unbegründeten Rechnungssummen widersprechen. Speziell im Call-by-Call-Bereich vergessen Kunden ggf., einen Anbieter genutzt zu haben. So können Minibeträge zu einem Inkassoverfahren führen. Unberechtigte Forderungen dürfen allerdings nicht zu Einträgen in Auskunfteien und Scoring-Listen (Schufa usw.) führen.

Alle Schreiben sollten grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein abgesandt werden, um einen Nachweis zu haben. Ist die Forderung tatsächlich nicht nur überhöht, sondern unbegründet, können Betroffene ein Musterschreiben der Verbraucherzentralen nutzen.

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