Urteil – Gericht erlaubt das Laden des Handys während der Fahrt

Urteil - Gericht erlaubt das Laden des Handys während der Fahrt

Die bisherige Rechtsprechung war größtenteils eindeutig: Wer sein Smartphone bzw. Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, was der Fahrer mit dem Handy macht. Zu einer völlig anderen Einschätzung kommen jedoch die Richter am Amtsgericht in Landstuhl. In ihrem Urteil (2 OWi 4286 Js 12961/16) vom 6. Februar 2017 sprachen sie einen Autofahrer frei, der sein Handy in die Ladestation stecken wollte.

Der Fall: Autofahrer stellt Handy während der Fahrt in Ladestation

Der Fall ist zunächst unspektakulär. Ein Autofahrer wird von der Polizei angehalten, da er sein Handy in der Hand hatte. Er erklärte gegenüber den Beamten erfolglos, dass er das Gerät nur in die Ladestation gestellt habe. Dieses sei zudem mit der Freisprechanlage verbinden gewesen, wodurch das Telefonieren erlaubt gewesen sei. Da sich der Fahrer weigerte, das Bußgeld zu zahlen, landete der Fall vor dem Amtsgericht. Vor Gericht gab es das Problem, dass die beiden Polizisten sich nicht an den konkreten Fall erinnern konnten und die Richter so nur die Aussage des Betroffenen heranziehen konnten.

Die Richter sprachen den Fahrer jedoch überraschenderweise nicht allein aus Mangel fehlender Zeugenaussagen frei. Vielmehr verwiesen sie in Abgrenzung auf ein bestehendes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (2 Ss OWi 290/15), wonach das Festhalten des Handys ein Benutzen sei. Gegen dieses Urteil wandten sich die Richter explizit. Sie halten dieses für eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes des Benutzens laut § 23 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Die Richter sehen ein Verschieben des Platzes im Wagen nicht nur nicht als Benutzen im Sinne des Bedienens des Smartphones an. Sondern sie erklärten auch, ein Verbot des Bewegens des Gerätes wäre ein Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen, da man dem Fahrer vorwerfen könnte, er hätte sein Handy nutzen wollen, obwohl er dieses gar nicht vorgehabt hätte. Aus diesen Gründen sprachen die Richter den Autofahrer frei.

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