Vzbv gewinnt gegen Opodo – Zahlungen müssen künftig kostenfrei sein

Vzbv gewinnt gegen Opodo – Zahlungen müssen künftig kostenfrei sein

Das Landgericht in Berlin hat vor wenigen Tagen entschieden, dass Reisevermittler weder für die Bezahlung per Girokonto noch per Sofortüberweisung ein Entgelt von Verbrauchern verlangen darf. Dies gilt darüber hinaus auch für die Zahlung per Kreditkarte. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hatte zuvor gegen den Reisevermittler Opodo geklagt. Opodo ist ein Online-Reiseservice, der von neuen verschiedenen europäischen Fluggesellschaften gemeinsam gegründet wurde.

Flugpreise dürfen aufgrund der Zahlungsart nicht erhöht werden

Das Landgericht Berlin stimmte nun der Verbraucherzentrale Bundesverband zu und entschied, dass die Überweisung für den Verbraucher per Girokonto, Sofortüberweisung oder Kreditkarte kostenfrei sein muss. Die Preise für Flüge, die über Opodo gebucht werden können, erhöhten sich bisher teilweise um mehr als 40 Euro, sobald der Verbraucher als Zahlungsart Sofortüberweisung, Giropay oder eine gängige Kreditkarte auswählte. Darüber hinaus kam es vor, dass bereits zu Beginn der Buchung ein Rabatt auf Flugpreise gerechnet wurde, der jedoch für Verbraucher am Ende gar nicht gültig war, wenn eine der gängigen Zahlungsarten ausgewählt wurde. So kam es vor, dass beispielsweise ein Flug von Berlin nach Olbia für 239,98 Euro auf Opodo angeboten wurde. Erst, sobald der Verbraucher bereits all seine persönlichen Daten eingegeben hat, wurde sichtbar, dass bei diesem Flugpreis bereits ein Rabatt von 40 Euro berechnet wurde. Der Rabatt war allerdings nur dann für den Verbraucher gültig, wenn dieser mit einer in Deutschland eher seltenen Karte von „Viabuy Prepaid Mastercard“ oder „Visa Entropay“ bezahlte. Wurde hingegen eine gängige Zahlungsart wie Visa, Giropay, Mastercard oder Sofortüberweisung ausgewählt, wurde der Rabatt hinfällig. Der Preis für den Flug stieg dann auf 282,78 Euro.

Die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)

Seit dem vergangenen Jahr ist auch in Deutschland die überarbeitete europäische Zahlungsdiensterichtlinie geltend. Diese Richtlinie schreibt vor, dass ein Unternehmen keine Kosten für die Bezahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Kredit- und Girokarten verlangen darf. Der zuständige Richter des Landgerichts Berlin stimmte nun der Verbraucherzentrale Bundesverband zu, dass Opodo versuche genau dieses Verbot auf seiner Internetseite zu umgehen. Für Verbraucher sei es nicht ersichtlich, dass der zu Beginn der Buchung angezeigte Flugpreis nicht dem Flugpreis entspricht, der entsteht, wenn mit einer gängigen Zahlungsart bezahlt wird. Solche Rabatte seien nur dann zulässig, wenn das Unternehmen gewährleiste, dass alle Zahlungsarten kostenfrei seien und auf bestimmte Zahlungsarten zusätzlich eine Ermäßigung gebe. Das Urteil (Az. 52 O 243/18), das am 21.03.2019 vor dem Landgericht in Berlin verkündet wurde, ist noch nicht rechtskräftig.

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