Bundesarbeitsgericht-Urteil – Kurzarbeit verringert Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht-Urteil – Kurzarbeit verringert Urlaubsanspruch
Bundesarbeitsgericht Außenansicht, Bildquelle: Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30. November 2021 (Aktenzeichen 9 AZR 225/21) eine Entscheidung getroffen, die wohl für viele Arbeitnehmer, die während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren oder sind, interessant ist: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers wird durch die Kurzarbeit verringert.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht?

Eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, da dieser aufgrund von Kurzarbeit eine Neuberechnung des Urlaubs der Klägerin vornahm. 11,5 Arbeitstage Urlaub standen der Klägerin für das Jahr 2020 nach dieser Berechnung durch den Arbeitgeber zu. Die Klage, die daraufhin von der Verkaufshilfe eingereicht wurde, wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil von 12. März 2021 Aktenzeichen: 6 Sa 824/20) abgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Revision ein, wodurch der Fall schließlich vor dem letztinstanzlichen Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit in Erfurt landete.

Betriebsrat steht bei rechtlichen Fragen zur Seite

Hat ein Arbeitnehmer Probleme mit seinem Arbeitgeber, steht ihm die Möglichkeit offen, sich mit allen arbeitsrechtlichen Fragen an den Betriebsrat zu wenden. Ein Betriebsrat kann dann gegründet werden, wenn in dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Von diesen müssen mindestens drei wählbar sein. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Bei Bedarf kann der Betriebsrat auch an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, in welchen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen.

Der Sachverhalt im Überblick

Bei einer Sechstagewoche stehen dem Arbeitnehmer 28 Werktage Erholungsurlaub zu. Bei einer vereinbarten Dreitagewoche, stehen der Verkaufshilfe demnach 14 Arbeitstage Urlaub zu. Aufgrund der Corona-Pandemie, trafen beide Parteien eine Kurzarbeitsvereinbarung, sodass die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober letzten Jahrs vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. In den Monaten November sowie Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt fünf Tage. Aufgrund dieser Gegebenheiten ergab sich die Neuberechnung der Urlaubstage von 11,5. Hiermit war die Klägerin allerdings nicht einverstanden und forderte, dass Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit ausfallen, wie gewöhnliche Arbeitstage gewertet werden müssen. Aus der Sicht der Klägerin, sei die Beklagte daher nicht dazu berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Weitere 2,5 Urlaubstage stünden ihr demnach zu.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung begründet?

Dass die Revision auch vor dem Bundesarbeitsgericht kein Erfolg hatte, begründete dieses wie folgt: die Verkaufshilfe habe keinen Anspruch auf weitere 2,5 Tage Erholungsurlaub, da Arbeitstage, die aufgrund einer vereinbarten Kurzarbeit ausfallen, weder nach nationalem noch nach Unionsrecht mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind. Der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß §3 Abs. 1 BUrlG gilt, solange die Vertragspartner für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Vereinbarung getroffen haben, die von diesem abweicht. In §3 Abs. 1 BUrlG ist festgeschrieben, dass sich der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub bei einer Sechstagewoche 24 Werktage ist. Ist die Arbeitszeit geringer, wird die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung dieses Arbeitsrhythmus berechnet. Es gilt demnach: 24 Werktage mal der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage. Da im vorliegenden Fall eine vertragliche Dreitagewoche vorlag, errechnet sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Tagen. Aufgrund der Neuberechnung durch die Kurzarbeit stünden der Verkaufshilfe sogar lediglich nur 10,5 Arbeitstage zu.

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