Telefonwerbung – Auslegungshinweise für Einwilligung veröffentlicht

Telefonwerbung – Auslegungshinweise für Einwilligung veröffentlicht

Am 1. Oktober 2021 ist §7a UWG als Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Dort ist die Dokumentationspflicht der Einwilligung für Telefonwerbung bzw. Werbeabrufe festgeschrieben. Nun hat die Bundesnetzagentur Auslegungshinweise hierfür veröffentlicht, wie Unternehmen die Dokumentation sowohl rechtskonform als auch praxisgerecht umsetzen können.

Weshalb wurde die Dokumentationspflicht der Einwilligung eingeführt?

Durch das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sollen Verbraucher besser vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden. Denn in der Vergangenheit kam es immer wieder dazu, dass Verbraucher durch unerwünschte Telefonwerbung von Unternehmen und Callcentern belästigt wurden. Bereits mehrfach hat die Bundesnetzagentur aufgrund dessen Bußgelder verhängt. In §7a UWG heißt es nun unter anderem: „Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren“. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Dokumentationspflicht, kann die Bundesnetzagentur ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 Euro verhängen. Damit die Unternehmen die Dokumentationspflicht richtig umsetzen können, veröffentlichte die BNetzA nun eine konkret branchenspezifische Regelung für die Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligungen in Telefonwerbung.

Was sehen die Auslegungshinweise der BNetzA vor?

„Unternehmen müssen Einwilligungen in Telefonwerbung ordnungsgemäß dokumentieren. Sie müssen jederzeit eindeutig darlegen können, ob und in welchem Umfang ihnen Werbeanrufe von Verbraucherinnen und Verbrauchern erlaubt wurden“, betont der Präsident der Bundesnetzagentur Klaus Müller.

Aus der Einwilligungsdokumentation geht hervor, dass insbesondere folgende daten des Einwilligenden dokumentiert werden müssen:

  • Vor- und Zuname
  • Wohnanschrift
  • die eigentliche Abgabe der Einwilligung in die Telefonwerbung (beispielsweise in Form einer Unterschrift)
  • gegebenenfalls die Rufnummer, unter welcher der Verbraucher die Telefonwerbung gestattet

Über den die Einwilligung Einholenden, also das Unternehmen, muss der Firmenname und der Firmensitz mit einer ladungsfähigen Adresse festgehalten werden. Zudem ist es Pflicht, sowohl den Inhalt als auch die Reichweite der Werbeeinwilligung zu dokumentieren. Es muss demnach genau festgelegt werden, welche Leistungen oder Produkte beworben werden dürfen. Denn der werbende Anruf darf ausschließlich auf die aktuell bestehende Einwilligung des Verbrauchers gestützt werden. Dieser hat jederzeit die Möglichkeit die Werbeeinwilligung frei zu widerrufen. Die Dokumentationspflicht umfasst auch den Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung mit Datum und Uhrzeit. Die werbenden Unternehmen müssen außerdem festhalten, mit welchem Informationsstand und auf welchem Weg der Verbraucher seine Werbeeinwilligung erteilt hat. Grundsätzlich kann die Einwilligung sowohl schriftlich, mündlich, fernmündlich, textlich oder über das Anklicken von Auswahlfeldern über eine App oder Webseite erfolgen. Die Form der Einwilligung hat dann Auswirkungen darauf, wie zu dokumentieren ist. Die Auslegungshinweise der BNetzA umfassen zudem Informationen zu den markttypischen Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber eines werbenden Anrufs und einem Callcenter-Dienst. Auch die Folgen eines Verstoßes sind definiert. Auf Verlangen der Behörde, muss die Werbeeinwilligung unverzüglich vorgelegt werden. Eine Aufbewahrung der Dokumente von fünf Jahren ist Pflicht.

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