Während der Ermittlungen gegen ein wegen vierfachen Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen nun zu dreizehn Jahren Haft verurteiltes Mitglied der „Antiimperialistischen Zelle“ hatte die Polizei in das Fahrzeug eines Mitangeklagten zum Abhören einen Peilsender eingebaut. Dieser wurde jedoch entdeckt und unbrauchbar gemacht. Daraufhin installierte die Polizei einen GPS-Empfänger, mit dem der Standort des Fahrzeugs bis auf 50 Meter genau bestimmt werden konnte. Über zweieinhalb Monate wurden die Machenschaften des Verurteilten und dessen Kompagnon damit verfolgt. Durch die Nutzung des satellitengestützten Ortungssystems konnten dem Mann schließlich die Sprengstoffanschläge nachgewiesen werden.
Der verurteilte Mann strengte jedoch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof an, schließlich sei durch die Überwachung per GPS in seine per Grundgesetz geschützte Privatsphäre eingegriffen worden. Das Vorgehen der Polizei habe einer gesonderten gesetzlichen Bemächtigung bedurft und die aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht verwertet werden dürfen, begründete er die Beschwerde. Er gehe davon aus, dass diese Observationsmaßnahmen verfassungswidrig gewesen seien.
Die Richter des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht waren nicht seiner Meinung. Sie entschieden, dass eine technische Observation von Verdächtigen im Regelfall nicht deren Privatsphäre verletzt. Die polizeiliche Überwachung per GPS und die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde ab. (Urteil vom 12.04.2005 – 2 BvR 581/01, Vorinstanz Oberlandesgericht Düsseldorf).
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