Urteil – Dubiose Forderung für Premium-SMS ungültig

Urteil - Dubiose Forderung für Premium-SMS ungültig

Sie sind weit mehr als eine simple Kurzmitteilung, die Premium-SMS. Mit ihnen werden Dienste bezahlt, wie zum Beispiel der Erhalt von Klingeltönen, Handy-Logos und Handy-Spielen oder sie dienen der Teilnahme an Abstimmungen, einem TV-Chat oder ähnlichem. Selbstverständlich kostet dieser Mehrwert und deshalb werden sie zu höheren Preisen abgerechnet als die üblichen SMS. Denn die erbrachte Leistung geht über den reinen Transport einer Textmitteilung hinaus, den der Mobilfunkanbieter erbringt. Drittanbieter bieten die Leistung an, die sogenannten Diensteanbieter, die ihre Forderung von dem Mobilfunk-Anbieter über die Handyrechnung des Kunden geltend machen lassen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek musste kürzlich entscheiden, ob die Forderung eines Mobilfunk-Netzbetreibers gerechtfertigt war, der die Gebühren für die Leistung eines Diensteanbieters einziehen wollte. Der Kunde erhielt eine Mobilfunkrechnung, auf der Gebühren für den Versand und Empfang von Premium-SMS aufgeführt worden waren. Er weigerte sich jedoch, dieses Entgelt zu zahlen, denn er hielt die Forderung für ungerechtfertigt. Der Mobilfunkanbieter schaltete ein Inkassoinstitut an und letztendlich verklagte er den Kunden auf Zahlung.

Aufgrund eines Vertrages mit dem Diensteanbieter sei er dazu berechtigt, das Entgelt über die Rechnung einzuziehen, behauptete der Mobilfunkanbieter. Er legte den Vertrag jedoch nicht vor und nannte auch keine Einzelheiten, sondern benannte lediglich den Geschäftsführer des Drittanbieters als Zeugen. Dieses genügte dem Gericht nicht und außerdem habe das Unternehmen nicht nachweisen können, dass der Kunde mit dem Diensteanbieter einen wirksamen Vertrag bezüglich der Premium-SMS und dem entsprechenden Entgelt geschlossen und der Diensteanbieter diese Leistung erfüllt habe. Aus diesen Gründen wurde die Klage auf Zahlung des Entgelt abgewiesen. Über dieses Urteil berichtete die Verbraucherzentrale Hamburg, es ist rechtskräftig. (Aktz.: 713a C 256/05)

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