Urteil – Automatische Verlängerung eines Probe-Abo

Urteil - Automatische Verlängerung eines Probe-Abo

Ob es nun um eine Zeitschrift geht, das Fitness-Studio oder der Dienstleistung im Internet, es ist vorteilhaft wenn man vorher testen kann, an was man sich dann für mehrere Monate vertraglich binden soll. Solche `Schnupper-Abos´ sind nämlich sowohl für den Verbraucher als auch für den Anbieter durchaus sinnvoll. Der Verbraucher kann das Produkt kennen lernen und der Anbieter hat zumindest die Chance, dass der Verbraucher es mag und weiterhin beziehen möchte.

Diese Entscheidung wird den Verbrauchern jedoch nur zu gerne abgenommen. Denn selten endet ein Schnupper-Abo ohne Zutun des Verbrauchers. Meistens muss auch ein solches Probe-Abo gekündigt werden, damit sich die Vertragslaufzeit und somit das Abo nicht automatisch verlängert. Dass es das aber tut, muss der Verbraucher jedoch nicht in jedem Fall voraussetzen, wie das Amtsgericht Düsseldorf entschied.

Ein Verbraucher hatte ein sogenanntes Probe-Abo eines Dienstleisters im Internet in Anspruch genommen. Dass sich dieses Abonnement jedoch automatisch kostenpflichtig verlängert, wenn es nicht rechtzeitig von dem Nutzer gekündigt wird, war nicht klar zu erkennen. Lediglich in den bei der Anmeldung zu akzeptierenden AGB des Anbieters war die Klausel ` Sofern der Nutzer nicht innerhalb des Probezeitraumes kündigt, wird der Vertrag mit einer Laufzeit von jeweils 30 Tagen fortgesetzt´ eingebunden.

Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte ` Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um jeweils 30 Tage fortsetzt´. Der klagende Verbraucher soll die somit zuviel gezahlten Kosten für das Abo von dem Dienstleister erstattet bekommen. Denn eine Klausel in den AGB mit einem derartigen Regelungsgehalt sei überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam. Kurz, der Hinweis auf die automatische Verlängerung war nicht deutlich genug und die automatische Verlängerung dadurch hinfällig.

(Amtsgericht Düsseldorf, Aktz. 41 C 1538/07 vom 16.05.2007)

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