Urteil – Kein Widerrufsrecht bei Ticketkauf per Telefon oder Email

Urteil - Kein Widerrufsrecht bei Ticketkauf per Telefon oder Email

Für Verträge, die zwischen Unternehmen und Verbrauchern auf dem Telekommunikationsweg zustande kommen, hält das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesonderte Regelungen bereit. Für die sogenannten Fernabsatzverträge, also Verträge, die etwa per Telefon, Email oder Brief abgeschlossen wurden, wird den Verbrauchern unter anderem ein Widerrufsrecht eingeräumt. Doch es gibt Ausnahmen, wie zum Beispiel bei dem Ticketkauf.

Bei einem Ticketcenter hatte eine Kundin vier Eintrittskarten für eine Kochshow im Wert von 626,- € bestellt. Ihre Bestellung bestätigte sie per Email. Doch zwei Wochen später entschied sie sich anders. Sie wollte die Karten nicht mehr haben und auch nicht bezahlen. Das Ticketcenter verklagte die Frau. Die jedoch sah sich im Recht. Sie habe die Tickets telefonisch und per Email bestellt und deshalb ein Rücktrittsrecht.

Doch das Gericht verurteilte die Frau zu der Bezahlung der Tickets. In solchen Fällen fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung, erklärte das Gericht. Schließlich sei das Datum der Veranstaltung festgelegt und ein Widerruf eventuell kurz vor dem Erfüllungszeitpunkt, also kurz vor der Veranstaltung, könne den Ticketverkäufer unverhältnismäßig belasten. Aus diesem Grund müsse bei auf dem Telekommunikationsweg bestellten Dienstleistungen im Freizeitbereich kein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Die Berufung vor dem Landgericht und die Revision vor dem Bundesgerichtshof blieben für die Frau erfolglos. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Amtsgericht München, Aktz.: 182 C 26144/05 vom 02.12.2005

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