Urteil – Verdacht auf Verkauf von Firmeneigentum ausreichend für Kündigung

Urteil - Verdacht auf Verkauf von Firmeneigentum ausreichend für Kündigung

In dem Online-Auktionshaus eBay werden unzählige Dinge angeboten. Private und gewerbliche Verkäufer offerieren Waren aller Art. Dort verkauft eine Mutter die Jacke, die ihrer Tochter zu klein geworden ist. In einer anderen Auktion bietet ein Mann Teile seiner Büchersammlung dar. Und in einer weitere verkauft ein Angestellter das Eigentum seiner Firma, das er ihr zuvor entwendet hat. Wenn sein Unternehmen ihm zwar auf die Schliche kommt, aber ihm den Diebstahl nicht nachweisen kann, reicht eventuell auch der massive Verdacht, um den Angestellten fristlos zu kündigen.

Ein Unternehmen tätigte mehrere Testkäufe bei eBay. Dabei fiel ihm einer ihrer eigenen Servicemonteure auf, der in großer Menge Artikel anbot, die er auch für seine berufliche Tätigkeit benötigte. Er pries die Telefonbuchsen und Kabel als neu und original verpackt an. Seine Vorgesetzten sprachen ihn daraufhin an und äußerten ihren Verdacht, der Mann habe die Teile aus seinem Unternehmen gestohlen und bei eBay verkauft.

Der Mann widersprach und gab an, die Teile auf Flohmärkten und in öffentlichen Müllbehältern vor dem Betriebsgelände gefunden zu haben. Aus diesem Grund könne er für die angeblich fabrikneuen Teile keine Quittungen vorlegen. Doch der Arbeitgeber glaubte dem Kundendiensttechniker nicht und kündigte ihm fristlos. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung nicht, schließlich habe ihm kein Diebstahl nachgewiesen werden können.

Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die außerordentliche fristlose Kündigung im Berufungsverfahren für rechtens. In diesem Fall genüge der dringende Verdacht, obwohl die Indizien nicht für einen Nachweis ausreichen, erklärte das Gericht. Das Telekommunikationsunternehmen durfte dem Mitarbeiter aufgrund des massiven Verdacht auf scheren Diebstahl kündigen, zumal eine dringende Wiederholungsgefahr bestand und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört war.

Landesarbeitsgericht Köln, Aktz.: 9 Sa 1033/06 vom 16.01.2007

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