
Bei dem Handel auf der Plattform des Online-Auktionshauses eBay wird klar zwischen zwei Sorten Verkäufern unterschieden. Zum einen sind da die privaten Verkäufer, die mal einen in der falschen Farbe gekauften Pullover oder die Sportschuhe verkaufen, aus denen der Sohn herausgewachsen ist. Zum anderen handeln bei eBay die gewerblichen Verkäufer, die in dem Online-Auktionshaus ihre Ware oft auch zum Festpreis anbieten. Für beide Verkäufertypen gelten unterschiedliche Pflichten, wobei sich gewerbliche Verkäufer strengeren Regeln unterwerfen müssen als die privaten Verkäufer.
Dass es jedoch nicht als Voraussetzung für die Einstufung als privater Verkäufer bei eBay gilt, die zum Verkauf angebotenen Waren vorher an anderer Stelle angekauft zu haben, hob nun ein Gericht hervor. Verkäufe aus dem Privatbesitz machen einen Verkäufer also nicht zwingend zu einem privaten Verkäufer. Vielmehr ist relevant, wie oft und wie viel zum Verkauf angeboten wird.
In dem Verfahren ging es um einen Verkäufer, der aus seinem privaten Besitz innerhalb von einem Jahr mindestens 484 Artikel verkauft hatte. Dabei handelte es sich um Teile aus einer Sammlung, die nach Angaben des Mannes 100 000 Stück umfasste und die er über seinen eigenen eBay-Shop komplett veräußern wollte. Den Umfang und die Art dieser Verkäufe beurteilte das Gericht als eine gewerbliche Tätigkeit, denn er verkaufte über einen langen Zeitraum kontinuierlich Ware. Dass die aus seinem privaten Besitz stammte und die Stückzahl begrenzt war, da der Mann keine Ware hinzukaufte, hielt das Gericht dabei nicht für maßgeblich.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Aktenzeichen: 6 W 27/07 vom 21.03.2007, Vorinstanz Landgericht Wiesbaden, 17. Januar 2007, Aktenzeichen 11 O 65/06
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