Urteil des BGH – Anspruch auf zugesagten Gewinn

Urteil des BGH - Anspruch auf zugesagten Gewinn

Sie werden in deutsche Briefkästen gesteckt, an Emailadressen gesendet und zahlreiche Anrufe werden täglich getätigt, die alle das selbe versprechen: der Empfänger sei ein glücklicher Gewinner. Selten handelt es sich dabei um echte Gewinnversprechen. Meistens geht es den Versendern nur darum, ihr Ware an den Mann oder an die Frau zu bringen oder sie zu einem teuren Anruf zu bewegen. Den versprochenen Gewinn gibt es meistens nicht.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht jedoch geschrieben `Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.´ (Paragraf 661a) Nach diesem Grundsatz entschied auch der Bundesgerichtshof, der die Entscheidungen des Amtsgerichts Lahnstein und das Landgerichts Koblenz bestätigte.

Die Klägerin hatte ein Schreiben erhalten, unter der Überschrift ` Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen!´ mitgeteilt wurde, sie sei ein Gewinner und habe den dritten Preis, einen hohen Geldbetrag gewonnen. Die Gewinnübergabe solle im Rahmen einer Busfahrt erfolgen, für die sich die Frau anmelden könne.

Die Frau sendete den beigelegten Anmelde-Coupon ausgefüllt an das angegebene Postfach des Versenders. An der Kaffeefahrt nahm sie teil, einen Gewinn erhielt sie jedoch nicht. Daraufhin verklagte sie den Inhaber des Postfachs, einen gewerblich betriebenen Buchungs- und Reservierungsservice auf Zahlung des versprochenen Gewinns, nämlich 1.500 Euro nebst Zinsen.

Er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe, sagte der Beklagte vor Gericht. Der Inhalt der Gewinnbenachrichtigung sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei aber Inhaber des Postfachs, über das die Gewinnzusagen vertrieben wurden und die Verkaufsveranstaltungen seien in seinem Hotel durchgeführt worden, entgegnete das Gericht. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers enthalte das Schreiben eine Gewinnzusage. Alle Voraussetzungen des Gewinnanspruchs der Frau seien erfüllt und der Beklagte als Inhaber des Postfachs sei für das Gewinnversprechen haftbar. Er wurde verpflichtet, der Frau den versprochenen Gewinn nebst Zinsen zu zahlen.

Bundesgerichtshof, Aktz.: 12 S 30/08 vom 29.04.2008

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