Urteil – Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen Computer

Urteile GEZ

Besitzer eines Fernsehgeräts oder eines Radios müssen insbesondere zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender die Rundfunkgebühr zahlen. Ob der Betreiber des Geräts es nun tatsächlich anschaltet und auch ob er das Angebot der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzt, ist irrelevant. Grundlegend für die Gebührenpflicht ist, dass er ein Gerät zum Empfang bereithält. Seit dem 01. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige PCs und Mobiltelefone. Schließlich können mit ihnen ebenfalls Programme empfangen werden.

In der Praxis sind seitdem nur wenige private Haushalte und Unternehmen von einer erhöhten Gebühr betroffen, weil die sogenannte Zweitgerätbefreiung gilt. Dennoch sieht sich die neue Gebührenverordnung und mit ihr das gesamte System der Rundfunkgebühren in Deutschland der Kritik ausgesetzt. Erst kürzlich klagte ein Rechtsanwalt dagegen, für den in seiner Kanzlei als Office-PC eingesetzten Computer Rundfunkgebühren zahlen zu müssen und gewann. (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktz. 1 K 496/08.KO vom 15.07.2008) Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte jedoch wenige Tage zuvor eine andere Meinung vertreten. (Aktz. AN 5 K 08.00348 vom 10.07.2008)

In dem hier beschriebenen Fall hatte ein Student aus Münster (Nordrhein-Westfalen) gegen den Gebührenbescheid für seinen Computer geklagt. Er gab an, in seinem Haushalt weder ein TV- noch ein Radiogerät zum Empfang bereit zu halten. Auch seinen PC mit Internetzugang nutze er nicht zum Rundfunkempfang. Doch der Westdeutsche Rundfunk (WDR) hatte von ihm Rundfunkgebühren gefordert. Der Student entgegnete, dass nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden könne, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Der WDR erklärte aber, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Der Besitz eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts lasse vermuten, dass es zum Empfang bereitgehalten werde, alleine weil dies sein typischerweise einziger Bestimmungszweck sei. Bei den neuartigen multifunktionalen Geräten sei das anders. Nicht nur mit internetfähigen PCs, auch mit UMTS-fähigen Handys und sogar mit internetfähigen Kühlschränken könne inzwischen Rundfunk empfangen werden. Ein Bereithalten dieser Geräte sei aber zu vielen anderen Zwecken möglich. Internetfähige Computer würden in deutschen Behörden, Unternehmen und heimischen Arbeitszimmern für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt, wie auch die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007 belege.

Deshalb sei der Kläger nicht gebührenpflichtig, urteilte das Gericht. Auch sei dem Studenten nicht nachgewiesen worden, dass er seinen PC zum Rundfunkempfang nutze, merkte das Gericht an. Dass dieser Nachweis in der Praxis sicherlich schwierig zu erbringen sei, verkenne das Gericht nicht. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr sonst eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

Verwaltungsgericht Münster, Aktz. 7 K 1473/07 vom 26.09.2008

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