Urteil – Falscher Preis im Onlineshop war bindend

Urteil zu irrtümlicher Preisangabe

Bei dem Versandhaus Quelle hatten einige Kunden im Jahr 2007 Flachbildschirme gekauft. Die kosteten eigentlich 1.999,99 € je Stück, waren aber in dem Onlineshop falsch ausgezeichnet. Der Preis der hochwertigen Flachbildschirme war mit 199,99 € je Stück angegeben worden.

Auch die beiden späteren Kläger bestellten die Bildschirme zu dem angegebenen Preis. Nach der Onlinebestellung erhielten sie eine Anzahlungsaufforderung des Versandhauses, dessen Verkaufsvorgänge automatisiert ablaufen. Erst rund zwei Wochen später wies des Versandhaus einen dieser Kunden schriftlich auf seinen Fehler hin. Zu dem Zeitpunkt des Onlinekaufs habe das Unternehmen aber bereits von seinem Irrtum gewusst, sagte ein Justizsprecher.

Die Kunden klagten gegen das Unternehmen und verlangten eine Aushändigung der Ware zu dem genannten Preis. Die Richter waren der Meinung, dass das Unternehmen die Anfechtung des Vertrags zu spät vorgenommen habe. Auch dass das Unternehmen angab, nicht in den automatisierten Prozess eingreifen zu können, änderte die Meinung der Richter nicht. „Es sei ein Mangel an kaufmännischer Organisation, dass die Anfechtungserklärung erst 10 Tage nach deren Verfassen versendet wurde„, sagte der Richter. Das Unternehmen habe sein Anfechtungsrecht verwirkt und muss den Kunden die Ware zu dem genannten Preis liefern.

Amtsgericht Nürnberg-Fürth, Aktz. 310 C 2349/08 und Aktz. 360 C 2779/08 vom 11.08.2009

Quelle: sueddeutsche, Anwaltskanzlei Clemens Bergfort

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