Sein Arbeitgeber hatte ihm den Zugang zu dem Internetzugang entzogen, doch er verschaffte ihn sich über einen Kollegen. Über seine dienstliche E-Mail-Adresse lud er pornografische Inhalte aus dem Internet, darunter auch Kinderpornos, und chattete über den dienstlichen Internetzugang mit Gleichgesinnten. Aufgrund dieses Vorfalls kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos, ohne ihn zuvor abgemahnt zu haben. Der ehemalige Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung.
Das Arbeitsgericht München wies seine Klage ab. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen habe sich der Arbeitnehmer den Internetzugang über einen anderen Mitarbeiter erschlichen. Das Ansehen pornografischer Dateien und der Chat mit Gleichgesinnten unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse seien eine massive Straftat zulasten des Arbeitgebers und schwerwiegende Fehlhandlungen im Vertrauensbereich des Arbeitgebers. Es bestehe darum ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Dieser Meinung war ebenfalls das Landesarbeitsgericht München, das der Auffassung des Arbeitsgerichts folgte.
Landesarbeitsgericht München, Aktenzeichen 4 Sa 1203/04 vom 14.04.2005
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