Urteil des BGH – Werbung mit Markennamen für Konkurrenzprodukt in Onlineshop

Urteil des BGH

Der Inhaber einer Wortmarke für ein Sportgerät klagte gegen den Betreiber eines Online-Shops. Der hatte ein ähnliches Sportgerät in seinem Portal angeboten. Unter Eingabe des Markennamens des Klägers in die interne Suchmaschine des Shops des Beklagten diverse Ergebnisse aus, unter anderem auch das alternative Produkt, aber nicht das Originalprodukt. Auf der Produktseite war ebenfalls der Markenname zu finden und auch bei der Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine Google tauchte ein Link zu dem Konkurrenzprodukt in dem Onlineshop an zweiter Stelle der Suchergebnisse, direkt nach dem Link zu der Webseite des Markeninhabers auf.

Der Inhaber des Markennamens sah den Internetauftritt des Beklagten und die Google-Suchergebnisse als eine Verletzung seines Markenrechts und wettbewerbswidrig an. Er verlangte, dass der Beklagte den Markennamen nicht mehr zur Bewerbung eines Konkurrenzprodukts auf seinen Internetseiten verwendet. Der Begriff sei als Herkunftshinweis verwendet worden, verteidigte sich der Inhaber des Onlineshops.

Der Onlineshop darf den Markennamen nicht mehr auf seinen Internetseiten nutzen, um die alternativen Produkte zu bewerben. Auch muss er dafür sorgen, dass er bei einer Eingabe des Markennamens unter den Google Suchergebnissen nicht mehr zu finden ist. Google wertet die Inhalte der Internetseiten für die Erstellung des Indexes aus, das sei allgemein bekannt. Für die Inhalte seiner Webseite sei der Betreiber verantwortlich.

Der Suchmaschinenbetreiber Google erlaubt auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktz. C-236/08) bald auch in Deutschland, mit dem Dienst Google AdWords Markennamen als Keywords (suchmaschinenrelevante Stichworte) für die Bewerbung von Konkurrenzprodukte zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des BGH zu beachten.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 51/08 vom 04.08.2010

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