Urteil – Auch Betrachten kinderpornographischer Internet-Inhalte ist strafbar

Urteil - Auch Betrachten kinderpornographischer Internet-Inhalte ist strafbar

Der spätere Angeklagte suchte in dem Internet gezielt nach Inhalten mit kinderpornografischem Inhalt. Ihm wurde zur Last gelegt, die Inhalte aufgerufen, betrachtet und sie so in sein Cache geladen zu haben. Das Internet-Cache ist ein Browser-Speicher auf dem genutzten Computer, der Kopien der angesehenen Dateien zwischenspeichert. Er dient dazu, dass einmal geladene Daten beim nächsten Betrachten nicht komplett neu geladen, sondern aus dem Cache wiederhergestellt werden können. Dem Angeklagten sei nicht bewusst gewesen, dass er automatisch eine Kopie der Datei auf dem Computer speichere, stellte zunächst das Amtsgericht Hamburg-Harburg fest. Er habe nicht vorgehabt, die Dateien zu speichern, sondern sie lediglich betrachtet und das, so erklärte das Amtsgericht, sei nicht strafbar, denn der Angeklagte sei nicht im Besitz der Dateien gewesen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Revision veranlasste, widersprach das Hanseatische Oberlandesgericht dem Urteil und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Der Begriff `Besitz´ müsse auch auf unkörperliche Gegenstände (körperliche Gegenstände sind beispielsweise Videokassetten) wie Internetdateien ausgeweitet werden. Die Dateien würden bei jedem Aufruf durch einen Internet-Nutzer vervielfältigt und stehen dem jeweiligen Nutzer und Betrachter im selben Umfang wie dem Anbieter zur Verfügung, führt das Gericht aus. Diese Kopie in dem flüchtigen Arbeitsspeicher des Nutzers entspreche dem Original. Der Nutzer allein habe unbeeinflusst durch den Anbieter in der Hand, wie er die Datei verwende. Die Strafbarkeit entsteht also nicht erst durch das Abspeichern, sondern bereits durch den Aufruf und das Betrachten der kinderpornografischen Datei.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Aktz. 2-27/09 (REV) vom 15.02.2010

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