Verbraucherzentrale warnt – Einzug vermeintlicher Forderungen über die Telefonrechnung

Schwarze Schafe

Betrüger und Abzocker sind erfinderisch und zumeist auch relativ skrupellos, wenn es darum geht, ihre Opfer zu ihren Gunsten zu schädigen. Auf eine neue, besorgniserregende Masche weist die Verbraucherzentrale Thüringen hin. Sie befürchtet, dass weitere dubiose Unternehmen diese Masche ebenfalls anwenden werden.

Insbesondere ältere Verbraucher berichten von Anrufen, in denen von angeblichen Gewinnen die Rede war. Es ist davon auszugehen, dass den Verbrauchern während des Telefonats auch die personenbezogenen Daten entlockt worden sind. (Die Bankdaten werden von den Opern in diesem Fall nicht erfragt, denn die Anrufer benötigen sie nicht, damit ihre Masche funktioniert.) Die Verbraucher können sich später nicht daran erinnern, einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen zu sein.

Ein derartiges Vorgehen ist nicht ungewöhnlich, schon oft gab es Unternehmen, die Verbrauchern auf diese Weise einen vermeintlichen Vertrag untergeschoben. (Ebenso ist es aber auch möglich, dass bestehende Datensätze für die Abzocke verwendet werden.) Neu ist die Art, wie das Unternehmen Win-Finder, das sich selbst als Gewinnspieleintragungsdienst bezeichnet, seine vermeintliche Forderung geltend macht. Für den angeblichen Vertrag mit einer sich automatisch verlängernden Laufzeit von einem Monat verlangt der Anbieter 9,90 € pro Woche, also etwa 40,- € pro Monat. Die Beträge rechnet Win-Finder nicht über eine Rechnung, sondern über die Telefonrechnung ab. Kunden der Deutschen Telekom finden sie unter dem Rechnungsposten „Beiträge anderer Anbieter“. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf seiner Internetseite behauptet Win-Finder, der Kunde habe ihm bei Vertragsabschluss die nötige Vollmacht erteilt.

Die Verbraucherzentrale rät, die Telefonrechnungen regelmäßig und genau zu prüfen, denn derartige Einzüge könnten ansonsten unbemerkt bleiben. Werden unberechtigte Forderungen geltend gemacht, sollte der Telefonrechnung widersprochen werden und nur der unstrittige Betrag überwiesen werden. Auch könnte die Dt. Telekom darauf hingewiesen werden, auf welche Weise der mit ihnen zusammenarbeitende Anbieter versucht, an das Geld ihrer Kunden zu kommen. Im Falle einer Mahnung ist es ratsam, von dem Anbieter einen Nachweis über das Zustandekommen des vermeintlichen Vertrags zu verlangen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist es trotz des Hinweises des Anbieters der Vertrag sei nicht widerrufbar möglich, in zu widerrufen und anzufechten. Das sollte vorsorglich getan werden, raten die Verbraucherschützer.

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