Urteil – Voreingestellte Einwilligung in Werbeemail-Empfang

Urteil – voreingestellte Einwilligung in Werbe-E-Mail-Empfang

Ein Kunde hatte in dem Internetshop des später beklagten Unternehmens Holzkitt gekauft. Zu diesem Zweck eröffnete er online ein Kundenkonto. Bei dessen Einrichtung befand sich auch folgende Klausel: „Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. … Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann“. Diese Klausel war vorausgewählt. Der Kunde hätte das bereits voreingestellte Häkchen entfernen müssen, um sie unwirksam zu machen. Später erhielt der Kunde Werbe-E-Mails von dem Unternehmen, in dessen Onlineshop er Holzkitt bestellt hatte. Darin bewarb die Firma unter anderem Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung und Einkochautomaten. Ein von dem Kunden zurate gezogener Wettbewerbsverband machte gegen das Unternehmen einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Richter des Oberlandesgerichts Gera erklärten, dass der automatische Versand von Werbe-E-Mails an bestehende Kunden nur dann gestattet sei, wenn Produkte aus ähnlichen Bereichen beworben werden. Das sei vorliegend aber nicht der Fall, da die beworbenen Produkte nicht dem bestellten Holzkitt ähnlich waren. Die Zusendung der Werbung sei ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden erfolgt. Eine Einwilligung müsse aktiv erfolgen und nicht durch ein voreingestellt gesetztes Häkchen, was dem sogenannten Opt-out-Verfahren entspreche.

Die Richter merkten noch an, dass der Hinweis, die Werbung könne ohne Kosten widerrufen werden, nicht ausreichend sei. Das Unternehmen habe darauf hinzuweisen, dass bei einer Newsletter-Abbestellung die Kosten für die Datenübermittlung des Internettarifs anfallen.

Oberlandesgericht Gera, Aktenzeichen 2 U 88/10 vom 21.04.2010, Vorinstanz Landgericht Gera vom 22.12.2009, Aktenzeichen 1 HKO 209/09.

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