Urteil – Gutscheine müssen mindestens drei Jahre Gültigkeit haben

Urteil - Gutscheine müssen mindestens drei Jahre Gültigkeit haben

Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert. Auch im Internet können Gutscheine gekauft werden. Gutscheinportale wie Groupon und DailyDeal sind bei Schnäppchenjägern sehr beliebt. Der Käufer geht in diesem Fall zumeist in Vorleistung und löst den Gutschein dann bei dem Anbieter ein. Dafür bekommt er die entsprechende Leistung. Verbraucherschützer hatten gegen einen Anbieter geklagt, der ebenfalls über das Internet Gutscheine vertrieb, und dessen Gültigkeitsdauer kritisiert.

Der Anbieter verkaufte Erlebnisgutscheine, die gegen Fallschirmsprünge, Tanzkurse, Hubschrauberflüge o. Ä. eingelöst werden konnten. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen legte der Anbieter fest, dass die Gutscheine eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Kaufzeitpunkt haben und ersatzlos verfallen, wenn sie bis dahin nicht genutzt wurden. Durch diese Klausel werde der Kunde unangemessen benachteiligt, monierte der Verbraucherschutzverein.

Das Gericht gab ihm recht. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer auf 12 Monate sei unwirksam und darum rechtswidrig. Zwar sei die zeitliche Begrenzung in manchen Fällen üblich und angemessen. In diesem Fall werde der Kunde jedoch unangemessen benachteiligt, denn er werde bei einem Verfall des Gutscheins nicht angemessen entschädigt. Außerdem sei im Gesetz für Leistungen wie den angebotenen eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Diese Frist beginne zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstehe.

Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 29 U 4761/10 vom 14.04.2011, Vorinstanz Landgericht München I.

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