Es liegt in der Natur der Sache, dass Software veralten kann,. Sie muss beispielsweise den Anforderungen des sich schnell entwickelnden Hardware-Marktes und den sich ändernden Anforderungen der Nutzer genügen. Deshalb arbeiten die meisten Software-Entwickler stetig an Neuerungen. Diese bieten sie den ihren Kunden als Updates der bisherigen Versionen oder als Upgrade auf eine neue Software-Version an. Kaufen Kunden eine Software, wird ihnen manchmal auch gleich die Möglichkeit eines späteren Upgrades angeboten. In dem Internet erwarb ein Kunde ein Software-Paket. Zusätzlich war eine Upgrade der veralteten Software enthalten. Darauf, dass diese Upgrade-Möglichkeit jedoch zeitlich begrenzt war, wies der Verkäufer nicht eindeutig hin. Der Kunde verlangte daraufhin die Rückzahlung des Kaufbetrages zuzüglich Schadensersatz.
Das Gericht erklärte, der Verkäufer hätte den Käufer bei Vertragsabschluss auf die zeitliche Begrenzung der Upgrade-Option aufmerksam machen müssen. Die Artikelbeschreibung im Internet hätte er so gestalten müssen, dass daraus hervorgegangen wäre, welches Upgrade der Kunde kaufe. Schließlich sei es ein wichtiges Kaufargument, ob das Upgrade zu der erworbenen Software frei verfügbar oder zeitlich begrenzt sei.
Amtsgericht Essen, Aktz. 29 C 502/10 vom 15.07.2011
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