Urteil des Europäischen Gerichtshofs – Kein Filterzwang für soziale Netzwerke

EuGH urteilt über Filter-Zwang für soziales Netzwerk

Die Internetplattform Netlog ist ein soziales Netzwerk in den Niederlanden, das etwa 100 Millionen Nutzer hat. Die belgische Verwertungsgesellschaft Sabam vermutete, dass die viele der Nutzer dieser Plattform über ihre Profile urheberrechtlich geschützte Film- und Musikdateien austauschen. Also verlangte er von den Netlog-Betreibern, ein Filtersystem zu installieren, das den illegalen Austausch urheberrechtlich geschützter Inhalte auf der Plattform für alle Nutzer unterbinden sollte. Die Kosten für diese Maßnahme sollte Netlog übernehmen. Seine Forderung versuchte der Rechteverwerter Sabam per Gerichtsbeschluss und mit der Androhung eines Zwangsgeldes durchsetzen.

Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch, dass soziale Netzwerke nicht dazu gezwungen werden können, derartige Filtersysteme einzurichten und ihre Nutzer zu überwachen. Das Filtersystem würde wegen der allgemeinen Überwachung der Nutzer gegen eine EU-Richtlinie verstoßen. Es verletze außerdem das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und freien Informationsaustausch der Nutzer. Zudem würde die unternehmerische Freiheit des sozialen Netzwerks erheblich beeinträchtigt, wenn es ein solches Filtersystem einrichten und finanzieren müsste.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Aktz. C 360/10 vom 16.02.2012

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