
Ein Ehepaar hatte bei der Online-Plattform eBay ein Nutzerkonto eingerichtet. Darüber wickelten die beiden innerhalb von etwa vier Jahren rund 1.200 Verkäufe ab. Sie hatten die Auktionen verschiedenen Produktgruppen zugeordnet, insbesondere den Gruppen Briefmarken, Goldschmuck, Märklin und Schildkröt. Aus den Verkäufen erzielten sie Einnahmen: 2.617,– DM im Jahr 2001 (16 Verkäufe), 24.963,– € im Jahr 2002 (356 Verkäufe), 27.637,– € im Jahr 2003 (328 Verkäufe), 20.946,– € im Jahr 2004 (226 Verkäufe) und 34.917,– € im Jahr 2005 (287 Verkäufe). Ihre Geschäfte tätigten sie mit dem Vermerk „Privatverkauf“.
Das Ehepaar erstellte für die genannten Jahre keine Umsatzsteuererklärung und gab die Erlöse auch nicht in seiner Einkommensteuererklärung an. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid. Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 verlangte es von dem Ehepaar nachträglich eine Umsatzsteuer in Höhe von rund 11.500,– €. Das Finanzamt hatte die Verkäufe nämlich als nachhaltige unternehmerische und somit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit gewertet.
Das Ehepaar klagte gerichtlich dagegen. Sie hätten lediglich ihre private Sammlung aufgelöst, argumentierten sie. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage ab. Der angerufene Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Verkauf von vielen Artikeln über die Auktionsplattform eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit sein kann, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Ob sie als solche zu beurteilen sei, hänge nicht allein davon ab, ob die Artikel bereits mit Wiederverkaufsabsicht eingekauft worden seien. Wenn sich der Verkäufer bei dem Verkauf ähnlicher Mittel wie ein Händler bediene, liege bei laufender Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang keine nur private Vermögensverwaltung vor.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen V R 2/11, Urteil vom 26.04.2012
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