Ein Student mit dem Studienfach Wirtschaft schrieb eine Hausarbeit. Darin verwendete er Textpassagen, die wörtlich er aus dem Internet abschrieb. Die Zitate kennzeichnete er nicht als solche und gab keine Quelle an. Für diese Hausarbeit erhielt er die Bewertung „5,0″ (nicht ausreichend). Als Begründung wurde die teilweise Übernahme von Texten aus dem Internet ohne Kennzeichnung genannt. Der Student klagte gegen diese Bewertung. Damit scheiterte er vor dem Gericht. Das war der Meinung, der Student habe mit seinem Täuschungsversuch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gehandelt. Er habe sich gegenüber seinen Kommilitonen einen Vorteil verschafft. Zudem sei der Zweck einer Prüfung, die Leistungen und Fähigkeiten des Prüflings abzufragen. Dies sei nicht möglich, wenn der Prüfling unzulässige Hilfsmittel nutze. Er habe aber nicht nur Textpassagen übernommen, sondern sie auch nicht mit einer Quellenangabe markiert und dadurch vermuten lassen, dies wären seine Gedanken und Schlussfolgerungen gewesen. Dieses stelle eine Täuschung dar.
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