Urteil – Kontoinhaber bei eBay ist nicht automatisch der haftbar zu machende Käufer

Urteil zu Haftung für eBay-Account

Auf der Handelsplattform eBay bot ein Verkäufer sein Motorrad der Marke Harley Davidson an. Alleine die von ihm verwendeten Bauteile hätten einen Wert von 40.000 Euro, erklärte der Verkäufer. Als die Internetauktion endete, lag das Höchstgebot bei 34.000,– €. Einige Tage später erklärte der Inhaber des Käuferkontos, nicht er selbst, sondern ein anderer mit unberechtigtem Zugriff auf sein eBay-Konto habe das Gebot abgegeben. Der Verkäufer setzte ihm anwaltlich eine Frist, den Kaufvertrag zu erfüllen oder zu erklären, ihn nicht erfüllen zu wollen, die unbeachtet verstrich. Nach Ablauf dieser Frist verkaufte der Besitzer das Motorrad für 14.000,– €, vereinbarte aber, dass er diesen Kauf gegen Rückgabe des Kaufpreises und zusätzlich 10.000,– € rückabwickeln könne, falls der eBay-Kauf doch noch zustande komme. Am nächsten Tag kaufte sich der ehemalige Motorradbesitzer einen Pkw für 13.700,– €. Er erklärte später, dass er unter Zeitdruck gewesen sei, weil er im Vertrauen auf den eBay-Verkauf den Kaufvertrag für den Pkw abgeschlossen habe. Wegen der Außergewöhnlichkeit des Motorrads habe er aber in der Kürze der Zeit trotz vielfacher Bemühungen keinen höheren Preis erzielen können, weil es für ein solches Motorrad nur einen begrenzten Käuferkreis gebe.

Der Verkäufer klagte gegen den Inhaber des eBay-Käuferkontos und verlangte die Differenz zwischen dem eBay-Höchstgebot und dem tatsächlichen Verkaufspreis, nämlich 20.000,– € nebst Zinsen. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Es fehle an einem Nachweis, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Auch gebe es keinen Anscheinsbeweis. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Es erklärte auch, der Verkäufer habe die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand und könne sicherere Wege gehen.

Die Beweislast liege bei demjenigen, der aus der elektronischen Erklärung Rechte ableiten will, meinte auch das Oberlandesgericht, stimmte der Vorinstanz insgesamt zu und wies den Berufungsersuch zurück. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe den einzigen infrage kommenden Schadensersatzanspruch mit zutreffender Begründung verneint.

Oberlandesgericht Bremen, Aktz. 3 U 1/12 vom 21.06.2012

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