Urteil – Nachträgliche Berechnung bei Prepaid-Abrechnung

Urteil zu nachträglicher Berechnung bei Prepaid-Abrechnung

Mit voller Kostenkontrolle werben Mobilfunkanbieter gerne, wenn sie ihre Handy-Prepaidkarten vermarkten. Im Gegensatz zu den Vertragstarifen mit sogenannter Postpaid-Abrechnung, also der Zahlung per nachträglicher Rechnung, unterhält der Kunde bei Prepaid-Verträgen ein Guthaben-Konto. In Anspruch genommene Leistungen werden von diesem vorausbezahlten Guthaben bezahlt. Wenn das Guthaben verbraucht ist, kann der Kunde keine Leistungen mehr erhalten, zumindest theoretisch. Es gibt nämlich einen Unterschied zwischen dem sogenannten echten und dem unechten Prepaid. Bei dem unechten Prepaid wird die in Anspruch genommene Leistung mit Verzögerung berechnet. Das Guthabenkonto wird nicht in Echtzeit belastet. Dadurch ist es möglich, dass das Konto in den Minusbereich rutscht, auch wenn das eigentlich nicht vorgesehen ist.

Das Landgericht München hat einem Mobilfunkanbieter in einem Urteil untersagt, Leistungen von einem Prepaidkonto nachträglich zu berechnen, die dann von dem Kunden beglichen werden mussten. Der besondere Schutz von Prepaid-Verträgen werde durch die Klausel „“…kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen“untergraben. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen…“ unterlaufen. Die Klausel sei für einen Prepaidtarife rechtswidrig und es sei für diese Entscheidung nicht von Belang, ob die nachträgliche Berechnung technische Gründe habe oder auf Handlungen des Anbieters zurückgehe.
(Landgericht München, Aktz. 12 O 16908/12 vom 14.02.2013)

Das Landgericht Frankfurt befasste sich in einem anderen Urteil hingegen nicht mit der Frage, ob eine nachträgliche Berechnung bei einer Prepaid-Variante zulässig ist. Vielmehr rügte es den Telekommunikationsanbieter, weil der nicht ausreichend darauf hingewiesen hatte, dass bestimmte Entgelte in dem als Prepaid-Leistung beworbenen Tarif nachträglich anfallen können. Der Kunde erwarte eine reine Prepaid-Abrechnung, bei der er immer die Kostenkontrolle habe. Dies sei aber nicht der Fall und deshalb sei das Angebot des Providers rechtswidrig.
(Landgericht Frankfurt a.M., Aktz.: 2-24 O 231/12 vom 21.03.2013)

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