Urteil – Angabe des Endpreises muss alle Preisbestandteile enthalten

Urteil - Angabe des Endpreises muss alle Preisbestandteile enthalten

Verbraucher können über das Internet nahezu jede Ware und Dienstleistung bestellen. Viele Internetnutzer nehmen das reichhaltige Angebot bereits in Anspruch. Unter anderem buchen manche User Urlaubsreise und Hotelzimmer nicht mehr persönlich in einem Reisebüro, sondern nach dem Besuch eines Preisvergleichsportals online direkt bei dem Veranstalter. Auch auf der Suche nach Ferienwohnungen und ‑häusern werden Verbraucher im Internet fündig.

Für die Anbieter solcher gewerbs- oder geschäftsmäßigen Offerten gilt die Preisangabenverordnung. Sie soll den Verbraucher vor unübersichtlichen und unvollständigen Preisangaben schützen. Unter anderem regelt sie, dass immer der Endpreis angegeben werden muss. Darauf beriefen sich die Verbraucherschützer, die den Anbieter einer Ferienwohnung verklagten.

Die Anmietung der Ferienwohnung an der Nordsee war folgendermaßen in dem Internet beworben worden:

  • Preise pro Tag
  • Nebensaison 40,00 €
  • Hauptsaison (15. Juni bis 31. August) 50,00 €
  • Alle Preise inklusive MwSt.
  • Im Preis sind die Wasser-, Strom- und Gaskosten enthalten.
  • zzgl. einmaliger Endreinigungskosten in Höhe von 30,00 €

Die Verbraucherschützer meinten, die immer anfallenden Kosten für die Endreinigung seien ein Preisbestandteil, der in den Endpreis einbezogen werden müsse. Auch andere Gerichte hätten bereits entschieden, dass eine Werbung ohne Einbeziehung der Endreinigungskosten in den angegebenen Preis wettbewerbswidrig sei. Die Beklagten entgegneten, angesichts der maßgeblichen Tagespreise könne der Endpreis nicht mitsamt der Endreinigungskosten angegeben werden. Schließlich stehe nicht von vorneherein fest, wie viele Tage der Mieter bleibe und welcher Zwischensumme letztlich die Endreinigungskosten hinzuzufügen seien. Würden die Endreinigungskosten dem Tagessatz hinzugefügt, würde die Preisangabe eher unübersichtlicher und das widerspräche dem Zweck der Preisangabenverordnung.

Das Landgericht Arnsberg hatte die Klage abgewiesen (8 O 118/12). Das Oberlandesgericht Hamm entschied hingegen im Sinne der Kläger. Im geschäftlichen Verkehr müsse der Endpreis angegeben werden. Durch die Vermietung von Ferienimmobilien müsse der demnach auch die Kosten für eine obligatorische Endreinigung umfassen.

Oberlandesgericht Hamm, Aktz. 4 U 22/13 vom 04.06.2013

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